Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1966, Az.: BVerwG III C 96.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens; Festsetzung eines Ersatzeinheitswertes für ein Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 96.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 23.10.1964 - AZ: 96 III 63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 114 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1966, 216
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Isendahl, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Oktober 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beigeladene, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, waren Miteigentümer je zur Hälfte eines Einfamilienhauses in P., Kreis K. (Sudetenland), das sie im Jahre 1944 käuflich erworben hatten.
Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 5. September 1962 stellte das Ausgleichsamt einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 2.450 RM fest.
Auf die Beschwerde des Klägers stellte der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 14. August 1965 den Vertreibungsschaden an Grundvermögen anderweitig mit insgesamt 2.700 RM fest. Hierbei ging der Beschwerdeausschuß ebenso wie das Ausgleichsamt davon aus, daß es sich bei dem Einfamilienhaus um einen Altbau, Baujahr etwa 1850, gehandelt habe. Der Schadensberechnung wurden die Altersklassen Z und die Bauklasse b (einfache Ausführung) zugrunde gelegt; für das Erdgeschoß (1 Zimmer, 1 Küche) wurden 50 qm, für das Dachgeschoß (1 Zimmer, 1 Wohnkammer) 28 qm und für den im Erdgeschoß befindlichen Stall 20 qm Geschoßfläche berücksichtigt; die Grundstücksfläche wurde mit 270 qm ermittelt. Für die Schadensberechnung wurde von einem Hauptflächenwert von 51 RM und einem Unterflächenwert von 26 RM ausgegangen. Der Beschwerdeausschuß meinte, dieser Unterflächenwert sei entgegen der vom Ausgleichsamt vertretenen Ansicht auch für den im Erdgeschoß befindlichen Stall maßgebend. Als Regelwert sei somit bei einer Gesamtgeschoßfläche von 98 qm ein Betrag von 2.548 RM, für die Ergänzungsflächen ein Betrag von 127,40 RM und der Ersatzeinheitswert mit abgerundet 2.700 RM anzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 5. September 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 14. August 1963 auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung führte es aus:
Der Einheitswert für das Einfamilienhaus sei nicht bekannt. Es habe daher gemäß § 12 Feststellungsgesetz - FG - ein Ersatzeinheitswert nach den Bestimmungen der 5. FeststellungsDV ermittelt werden müssen. Die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes stelle eine Ermessensentscheidung dar. Die Ausgleichsbehörden hätten den Ersatzeinheitswert ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt. Die Verwaltungsbehörde müsse in der Regel die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen bekanntgeben, weil anderenfalls eine gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 114 VwGO auf etwaige Ermessensfehler nicht möglich sei. Eine in jeder Einsicht schlüssige Begründung für die Festsetzung des Ersatzeinheitswertes auf 2.700 RM sei den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. So sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Berechnung des Ersatzeinheitswertes von der Altersklasse Z und von einer fehlenden Unterkellerung ausgegangen sei. Die jedenfalls zum Teil glaubhaft gemachten Angaben des Klägers und der Beigeladenen, wonach das Haus etwa 60 Jahre alt gewesen sei, stünden dieser Bewertung entgegen. Das Haus sei möglicherweise einer günstigeren Altersklasse (W oder X) zuzuordnen. Auch der Frage der Unterkellerung oder Teilunterkellerung des Hauses, die bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes werterhöhend ins Gewicht falle, sei nicht hinreichend nachgegangen. Ebenso seien die Angaben des Klägers und der Beigeladenen über weitgehende Renovierungsarbeiten nicht widerlegt worden. Würden einer Bewertung aber unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt, so sei die Bewertung ermessensfehlerhaft. Da das Gericht durch § 114 VwGO gehindert sei, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgleichsbehörde zu setzen, hätten die angefochtenen Bescheide in vollem Umfange aufgehoben werden müssen.
Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat hat die Beteiligte Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
und gerügt, daß das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Urteil des Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - den Sachverhalt nicht aufgeklärt und die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung gebracht habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Feststellung eines Ersatzeinheitswertes nicht um eine Ermessensausübung. Daher habe das Verwaltungsgericht volle Entscheidungsbefugnis und damit auch die Pflicht, die Sache entscheidungsreif zu machen, gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Revision "zu verwarfen".
Er ist der Ansicht, daß es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei, die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen zu ermitteln.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen.
Richtig ist, da der Einheitswert für das Einfamilienhaus nicht bekannt ist, daß gemäß § 12 Abs. 2 FG ein Ersatzeinheitswert nach den Bestimmungen der 5. FeststellungsDV in Verbindung mit der 1. BAA-FeststellungsDV zu ermitteln war.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes jedoch nicht auf Ermessenserwägungen, sondern auf der Feststellung der in den genannten gesetzlichen Vorschriften für erheblich erklärten Tatsachen sowie der Anwendung der einschlägigen Rechtssätze auf den ermittelten Sachverhalt. Hierbei ist für die Ausübung eines den Verwaltungsbehörden zustehenden Ermessens, in dessen Rahmen mehrere Entscheidungen rechtlich zulässig wären, kein Raum.
Das Verwaltungsgericht hat daher zu Unrecht gemeint, es sei nicht in der Lage, die Feststellungen zu treffen, die zur Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes erforderlich sind. Das Ausgleichsamt hat in dem beigegebenen Formblatt Angaben über die Berechnung des Schadens gemacht. Diese hätte das Verwaltungsgericht überprüfen müssen. Wenn es der Ansicht war, daß die von den Ausgleichsbehörden angenommenen Werte den Angriffen des Klägers nicht standhielten, so hätte es diesen nachgehen und zu eigenen selbständigen Feststellungen gelangen müssen. Wo es an den erforderlichen Feststellungen fehlte, waren diese vom Verwaltungsgericht nachzuholen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1958, BVerwGE 7, 100). Das gilt sowohl für die Altersklasse, die für die Bewertung des Hauses zugrunde gelegt wurde, wie auch für die angebliche Unterkellerung. Wenn das Verwaltungsgericht glaubte, den Renovierungsarbeiten Gewicht beilegen zu müssen, hatte es insoweit selbst Ermittlungen anzustellen.
Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, verbot sich jedoch andererseits dem Verwaltungsgericht eine Zurückverweisung an das Ausgleichsamt, wie sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Ergebnis darstellt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Isendahl
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher