Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1959, Az.: 2 AZR 501/56
Wirksame ordentliche Kündigung; Schadenersatz; Schuldhafte Vertragsverletzung; Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung; Arbeitsplatzschutz; Willkür; Gegensätzliches Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.10.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 501/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 30.08.1956 - 3 Sa 355/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 8, 132 - 143
- DB 1959, 1374 (Kurzinformation)
- NJW 1960, 67-70 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine wirksame ordentliche Kündigung ist in aller Regel keine zu Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung.
2. Eine wirksame ordentliche Kündigung kann eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung sein, wenn sie gegen eine - vertraglich oder gesetzlich begründete - schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung verstößt.
3. Das KSchG konkretisiert die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber bei Ausspruch einer ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben auf den Arbeitsplatzschutz des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muß, abschließend mit einem positiven und negativen Inhalt. Bei den Arbeitnehmern, auf die das KSchG Anwendung findet, handelt der Arbeitgeber schon gegen Treu und Glauben, wenn er bei Ausspruch einer Kündigung nicht die Schranken des KSchG § 1 Abs. 2 wahrt (positive Konkretisierung von BGB § 242 durch das KSchG). Bei den Arbeitnehmern, auf die das KSchG keine Anwendung findet, verstößt ein Arbeitgeber nicht schon deshalb gegen BGB § 242, weil die ordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nimmt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt im 2. Fall dann erst vor, wenn die Kündigung aus sonstigen Gründen (zB Willkür, gegensätzliches Verhalten und dgl.) nicht mehr vom Recht gebilligt werden kann.
4. Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß ist ein Arbeitgeber zur Vermeidung einer Schadenersatzpflicht gehalten, bei Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem künftigen Arbeitnehmer auf dessen Belange in zumutbarem und durch Fürsorgegesichtspunkte bestimmten Umfang Rücksicht zu nehmen. Das setzt aber voraus, daß der künftige Arbeitnehmer besondere Wünsche erkennen läßt oder daß allgemein bei ihm erkennbar eine besondere Situation vorliegt, die eine entsprechende Rücksichtnahme gebietet.