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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.08.1983, Az.: 5a RKn 12/82

Krankenpflege; Beschäftigungstherapie; Schwerbehinderte; Sonderkindertagesstätte; Behandlungszentrum; Leistungspflicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.08.1983
Aktenzeichen
5a RKn 12/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen 22.07.1981 - S 6 Kn 129/80
LSG Celle 23.02.1982 - L 6 Kn 51/81

Fundstellen

  • BSGE 55, 241 - 245
  • SozR 2200 § 194 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Linderung krankheitsbedingter Beschwerden und damit zur Krankenpflege iS von § 182 Abs 1 Nr 1 RVO gehört die ärztlich verordnete Beschäftigungstherapie in Form der Eßtherapie auch, wenn sie dazu dient, durch Unterweisung des Pflegepersonals in der passiven Ernährung und Lagerung des Betreuten die für diesen bislang unangenehme Art der Nahrungsaufnahme zu verbessern.

2. Ist am gleichen Tag der Transport eines Schwerbehinderten in eine Sonderkindertagesstätte (zur Betreuung) und in das ihr angegliederte Behandlungszentrum (zur ärztlich verordneten Behandlung) erforderlich, so verdrängt die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Leistung erforderlichen Fahrkosten (§ 194 Abs 1 S 1 RVO) die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers; auf die Dauer der Betreuung und der Behandlung kommt es nicht an.