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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1984, Az.: BVerwG 3 B 87.82

Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung zum Geflügelfleischhygienegesetz; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Anwendung des Kostendeckungsprinzips im Gebührenrecht; Grundsätze der Gebührenbemessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 87.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.12.1980 - AZ: 1 OS VG A 124/80
OVG Niedersachsen - 26.08.1982 - AZ: 3 OVG A 66/81

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. August 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 458.982,41 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Der Rechtssache kann hinsichtlich der von der Klägerin dargelegten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beigemessen werden.

2

In der Begründung der Beschwerde werden von der Klägerin keine Rechtsfragen aufgeworfen, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.

3

a)

Es ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, daß im Gebührenrecht - anders als im Beitragsrecht - das Kostendeckungsprinzip nicht uneingeschränkt Anwendung findet. Nach allgemein anerkannter Auffassung ist unter einer Gebühr eine öffentliche Ausgabe zu verstehen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Verwaltung erhoben wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, läßt sich aus dem Wesen der Gebühr als einer Gegenleistung nicht eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips ableiten (vgl. Urteil vom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 A 2.57 - in Buchholz 401.830 Nr. 2; Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - in BVerwGE 12, 162; Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG 7 C 2.61 - in Buchholz 401.83 Nr. 3 = BVerwGE 13, 214; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG 7 C 108.61 - in Buchholz 401.83 Nr. 5). Nur in Ausnahmefällen hat das Bundesverwaltungsgericht die strikte Geltung des Kostendeckungsprinzips bejaht. So hat es dem Kostendeckungsprinzip z.B. für den Fall Anerkennung verschafft daß seine Einhaltung für bestimmte Gebühren gesetzlich festgelegt ist (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1955 - BVerwG 1 C 5.55 - in BVerwGE 2, 246 [251]). Entsprechendes gilt, wenn durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - in Buchholz 451.90 Nr. 40).

4

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Denn entgegen der Meinung der Klägerin ist der Grundsatz der Kostendeckung nicht der allein relevante rechtliche Gesichtspunkt, der eine bestimmte Höhe der Gebühren zu rechtfertigen vermag. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, daß das Kostendeckungsprinzip verletzt ist, "wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt" (s. BVerwGE 12, 162 [166]). Es darf aber such nicht der Gesichtspunkt übersehen werden, daß die Verwaltung durch die beanspruchte Leistung einen bestimmten Vorteil gewährt. Dies kann für die Gebührenbemessung beachtlich sein und die Erhebung von solchen Gebühren rechtfertigen, die über dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand liegen. So führt der Umstand, "daß der Gebührengläubiger den den Verwaltungsaufwand für die Amtshandlungen übersteigenden Teil des Aufkommens den allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen in der Lage ist", nicht schon dazu, daß diese Gebühr ihren Gebührencharakter verliert und zur - unzulässigen - Steuer wird (vgl. BVerwGE 13, 214 [222]).

5

b)

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, daß im Gebührenrecht das Äquivalenzprinzip Anwendung findet. Es hat zum Gegenstand, daß bei der Bemessung der Gebühren der Grundsatz der Ausgewogenheit im Einzelfall zu wahren ist. Es muß also zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - BVerwG 1 A 13.55 - in Buchholz 401.830 Nr. 1 = BVerwGE 5, 136; Urteil vom 24. März 1961 - a.a.O. -; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - in Buchholz 401.80 Nr. 1 = BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]). Auch hieran wird festgehalten. Im Zusammenhang damit ist hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erkennen.

6

c)

Aus dem Äquivalenzprinzip folgt allerdings auch, daß eine Gebühr keine Nebenwirkungen haben darf, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgehen (vgl. BVerwGE 12, 162 [170]). Eine Obergrenze für die Gebührenhöhe ist deshalb dort zu ziehen, wo die Gebühreneinnahmen die entsprechenden öffentlichen Ausgaben so erheblich übersteigen, daß - wie bereits angedeutet - die Gebühr den Charakter einer Sondersteuer erhält und damit Nebenwirkungen erzeugt, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgehen. Eine Überschreitung dieses Übermaßverbotes für die Gebührenerhebung ist hier vom Berufungsgericht jedoch verneint worden. Es hat dazu ausgeführt, daß die Gebührenerhebung des Beklagten aufgrund der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 24. Juli 1973 i.d.F. vom 27. Juli 1978 nicht unverhältnismäßig sei, da der Höchstsatz je Kilogramm Schlachtgewicht nur 0,07 DM betrage. Hinsichtlich dieser Feststellung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, daß in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorlägen, so daß in einem künftigen Revisionsverfahren das Revisionsgericht daran gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Unter Zugrundelegung dieser Feststellung ist nicht zu erkennen, daß sich aus der von der Klägerin beanstandeten Gebührenhöhe im Hinblick auf das Übermaßverbot eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnte (vgl. auch das Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG 7 C 101.61 - in Buchholz 401.83 Nr. 4).

7

Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden muß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 458.982,41 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer