Bundessozialgericht
Urt. v. 07.10.1981, Az.: 6 RKa 2/80
Bestellung der Ausschußmitglieder; Kassenärztliche Vereinigung; Beschwerdeausschuß; Prüfungsausschuß
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.10.1981
- Aktenzeichen
- 6 RKa 2/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin 07.06.1978 - S 71 Ka 8/78
- LSG Berlin 28.11.1979 - L 7 Ka 15/78
Rechtsgrundlagen
- § 368n Abs. 5 RVO
- § 12 Abs. 3 SGG
Fundstellen
- BSGE 52, 193 - 200
- SozR 2200 § 368n Nr 21
Amtlicher Leitsatz
1. Die den Kassenärztlichen Vereinigungen in § 368n Abs 5 RVO idF des KVKG erteilte Ermächtigung, paritätisch zu besetzende Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse zu errichten, erstreckt sich nicht auf die Bestellung der Ausschußmitglieder; die Krankenkassen bestellen vielmehr ihre Vertreter selbst.
2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können sich in ihren Satzungen auch nicht das Recht vorbehalten, aus wichtigem Grund die Berufung eines von den Krankenkassen benannten Vertreters abzulehnen oder einen Vertreter der Krankenkassen abzuberufen.