Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.10.1975, Az.: 5 AZR 444/74
Ausschlußfristen; Betriebsveräußerung; Übertragung des gesamten Betriebsvermögens; Betriebsgrundstück; Eintritt in alle Lieferverträge; Stillegung; Verwertung; Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses; Eintritt in alle Abnahmeverträge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.10.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 444/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 19.07.1974 - 3 Sa 47/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 291 - 301
- DB 1976, 391-392 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 535-536 (Volltext mit amtl. LS) "hier:bei Verkauf ohne das Betriebsgrundstück"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Betriebsveräußerung im Sinne von § 613 a BGB setzt nicht voraus, daß der bisherige Betriebsinhaber das gesamte Betriebsvermögen auf den Erwerber überträgt. Wenn alle Maschinen und Einrichtungsgegenstände verkauft werden und nur das Betriebsgrundstück zurückbehalten wird, kommt es darauf an, ob der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgeführt werden kann. Auch der Eintritt in alle Liefer- und Abnahmeverträge kann für eine Betriebsveräußerung sprechen.
2. Ein Betriebsübergang liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den im Zeitpunkt der Übertragung noch voll funktionsfähigen Betrieb nach der Übernahme nicht mehr fortführt, sondern alsbald stillegt oder nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Betriebsvermögen verwertet.
3. Der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses kann nicht durch Vertrag zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem Erwerber ausgeschlossen werden. Wohl aber können sich die Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber darüber einigen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen.