Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: 1 StR 395/93
Anwerben; Disposition; Vertrag; Vereinbarung; Tätigkeit; Verpflichtung; Anwerber; Versprechungen; Aufenthaltsort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 181 Abs. 1 StGB (n.F.)
Fundstellen
- NStZ 1994, 78-79 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 640-641
Redaktioneller Leitsatz
1. Schließt jemand auf Veranlassung des Angeklagten einen Vertrag oder eine Vereinbarung ab, aufgrund derer sich dieser zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die Gegenstand dieses Vertrages ist, verpflichtet fühlt, so ist das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt.
2. Zusätzlich hierzu muß der Angeworbene dem Anwerber "zu dessen Disposition gestellt" werden; geschieht die Anwerbung für einen Dritten, so ist es ausreichend, wenn der Angeworbene zur Disposition des Dritten gestellt ist (zu Besonderheiten, die sich bei der Anwerbung für Dritte ergeben können, vgl. auch BGH NStZ 1992, 434). In Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit, zu der sich der Angeworbene verpflichtet glaubt, muß dieser die Vorstellung haben, hierfür Anweisungen von dem Anwerber oder einem Dritten zu erhalten.
3. Wird jemand vom Täter zur Aufgabe seiners bisherigen Aufenthaltsortes aufgrund von diesem gemachter Versprechungen bewegt, ist ein Anwerben jedoch noch nicht erfüllt (vgl. auch BGHSt 27, 27, 29; BGH NStZ 1992, 434).