Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: 1 StR 395/93

Anwerben; Disposition; Vertrag; Vereinbarung; Tätigkeit; Verpflichtung; Anwerber; Versprechungen; Aufenthaltsort

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1993
Aktenzeichen
1 StR 395/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 78-79 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 640-641

Redaktioneller Leitsatz

1. Schließt jemand auf Veranlassung des Angeklagten einen Vertrag oder eine Vereinbarung ab, aufgrund derer sich dieser zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die Gegenstand dieses Vertrages ist, verpflichtet fühlt, so ist das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt.

2. Zusätzlich hierzu muß der Angeworbene dem Anwerber "zu dessen Disposition gestellt" werden; geschieht die Anwerbung für einen Dritten, so ist es ausreichend, wenn der Angeworbene zur Disposition des Dritten gestellt ist (zu Besonderheiten, die sich bei der Anwerbung für Dritte ergeben können, vgl. auch BGH NStZ 1992, 434). In Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit, zu der sich der Angeworbene verpflichtet glaubt, muß dieser die Vorstellung haben, hierfür Anweisungen von dem Anwerber oder einem Dritten zu erhalten.

3. Wird jemand vom Täter zur Aufgabe seiners bisherigen Aufenthaltsortes aufgrund von diesem gemachter Versprechungen bewegt, ist ein Anwerben jedoch noch nicht erfüllt (vgl. auch BGHSt 27, 27, 29; BGH NStZ 1992, 434).