Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1983, Az.: 4 StR 369/83
Zugrundelegung eines gemilderten Strafrahmens bei einem Mord; Strafmilderung auf Grund jahrelanger schwerwiegender Demütigungen; Verhängung einer lebenslangen Haft als unverhältnismäßige Folge einer Tat; Vorliegen schuldmindernder Umstände besonderer Art für die Annahme einer Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 14.02.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1984, 443 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Februar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge dagegen, daß die Schwurgerichtskammer nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat. Da das Rechtsmittel bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensbeschwerden keiner Erörterung.
Die Angeklagte mischte ihrem arglosen Ehemann eine hohe Dosis des einschläfernd wirkenden Medikaments Lexotanil in das Essen. Als er fest schlief, tötete sie ihn, indem sie mit einem äthergetränkten Wattebausch oder auf andere Weise seine Atemwege verschloß.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgeschlossen, daß die Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt habe. Es hat gleichwohl nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Dazu hat es ausgeführt (UA 28): "Die Angeklagte ist ihrer unwiderlegten Darstellung zufolge über Jahre schwerwiegenden Demütigungen wie schweren Beleidigungen, Mißhandlungen und mit Gewalt erzwungenen sadistischen Formen des Geschlechtsverkehrs und Bedrohungen für den Fall der Scheidung ausgesetzt gewesen, die sich ständig verstärkt haben. Das ist ein ständig neu angefachter zermürbender Konflikt, wie er in der Entscheidung (Seite 119) beispielhaft für das Vorhandensein außergewöhnlicher Umstände angeführt worden ist. Unter Berücksichtigung dieser, der Angeklagten zugefügten Demütigungen wäre die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe eine unverhältnismäßige Folge der Tat gewesen."
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Der Senat hat in BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033 (vgl. auch BGH NJW 1983, 55; Urteil vom 2. August 1983 - 1 StR 453/83) darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert hat, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Insbesondere wurde durch diese Entscheidung nicht allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in dem Beschluß entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens betreffen vielmehr nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden so viel geringer ist, daß die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Es müssen schuldmildernde umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen (z.B. nach § 21 StGB, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) vergleichbar sind. Deshalb hat der Tatrichter das Tatgeschehen und die zur Tat hinführenden Umstände umfassend zu würdigen und insbesondere auch zu prüfen, ob sich der Täter in einer nahezu ausweglosen Situation befand oder diese mitverschuldet hatte (Senatsurteil NJW 1983, 54).
Die bisherige Wertung des Landgerichts ergibt nicht, daß die Tat der Angeklagten als "Grenzfall" im dargelegten Sinne zu kennzeichnen ist. Denn das Landgericht hält der Angeklagten bei der Strafzumessung vor, "daß sie sich nicht intensiver um einen anderen Lösungsweg bemüht hat. Da der Konflikt sich über eine lange Zeit erstreckte, hatte sie auch entsprechend Zeit zu überlegen. Ihr Ehemann hat sie zwar unwiderlegt für den Fall der Scheidung bedroht. Nach Überzeugung des Gerichts hätte sie aber die Möglichkeit gehabt, sich auf andere Weise von ihrem Ehemann zu trennen ..." (UA 28/29). Diese Erwägungen waren nicht erst bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung; das Landgericht mußte sie vielmehr bereits bei der Prüfung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vorliegen, anstellen. Möglicherweise hätte bereits die Einbeziehung dieser Erwägungen in die Prüfung zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe geführt. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Einlassung der Angeklagten erst dann als unwiderlegt der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden darf, wenn die vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft sind. Der neue Tatrichter wird dabei auch prüfen müssen, welche Bedeutung das ehebrecherische Verhältnis der Angeklagten zu dem Zeugen M. für die Tat hatte.
Hürxthal
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner