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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1987, Az.: AnwZ (B) 25/87

Vereinbarkeit der Tätigkeit als Immobilienmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1987
Aktenzeichen
AnwZ (B) 25/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
am 21. September 1987
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 15. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 3. September 1951 geborene Antragsteller legte am 1. Dezember 1978 die erste und am 16. Juli 1981 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Er hat außerdem an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Freiburg am 2. Dezember 1977 das Diplom eines Immobilienwirts erworben.

2

In der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 31. Januar 1982 war der Antragsteller als Sachbearbeiter beim Haus- und Grundbesitzerverein K. und danach vom 1. Mai bis 30. September 1982 als Sachbearbeiter bei der Firma L.-Finanz Immobilien-Finanzierungs- und Versicherungs-Vermittlungs-GmbH & Co. KG in S. erwerbstätig. Ab 1. Oktober 1982 nahm er den Beruf eines selbständigen Immobilienmaklers auf, welchen er auch fortführte, nachdem er vorübergehend vom 16. Februar 1983 bis 20. September 1984 Geschäftsführer der Firma C.-Inkasso GmbH in S. war.

3

Am 20. September 1984 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt und dem Landgericht Stuttgart. Die Antragsgegnerin trat mit Gutachten vom 27. November 1984 dem Antrag unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen, weil der Antragsteller unverändert den Beruf eines selbständigen Immobilienmaklers ausübe. Nach Zustellung dieses Gutachtens hat der Antragsteller seinen Antrag nicht weiterverfolgt.

4

Am 3. Juni 1985 gründete der Antragsteller als alleiniger Gesellschafter die J.-Immobilien GmbH, zu deren Geschäftsführer er seine jetzige Ehefrau bestellte. Nach Eintragung dieser Gesellschaft im Handelsregister am 18. Juli 1985 meldete der Antragsteller sein Maklergewerbe ab.

5

Nachdem er einen weiteren Zulassungsantrag vom 3. Juni 1985 zurückgenommen hatte, beantragte der Antragsteller am 12. Dezember 1985 erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt. Die Antragsgegnerin trat diesem Antrag mit ihrem Gutachten vom 9. April 1986 entgegen, weil weiterhin der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege; denn der Antragsteller sei nach wie vor als Makler tätig und übe damit eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei.

6

Der Ehrengerichtshof hat den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

8

Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die von dem Antragsteller unstreitig bis zum 18. Juli 1985 und nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs auch noch darüber hinaus ausgeübte Tätigkeit als Immobilienmakler ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, NJW 1976, 628). Das verkennt auch der Antragsteller nicht. Er behauptet jedoch, nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt werde er die Maklertätigkeit aufgeben. Das würde einer Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehen. Dieser Versagungsgrund ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Bewerber eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit mit der Zulassung aufgeben will (Senatsbeschlüsse v. 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 und v. 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82, AnwBl 1983, 479).

9

Der Ehrengerichtshof hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO gleichwohl bejaht, weil er aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antragsteller weder den ernstlichen Willen noch die tatsächliche Möglichkeit zur Aufgabe des Maklerberufs hat, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen wird. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Der Antragsteller betont in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich, er denke nicht daran, seine Stellung als Alleingesellschafter der J.-Immobilien GmbH aufzugeben. Damit bleibt er nach wie vor unmittelbar wirtschaftlich am Erfolg dieser Gesellschaft interessiert. Das Geschäft des Maklerbüros ist ausschließlich vom Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Leistung und seiner Fachkenntnisse aufgebaut worden. Seine als Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau besitzt diese Fachkenntnisse nicht. Wie die Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ergeben hat, beschränkt sich die Tätigkeit der Ehefrau auf den organisatorischen Bereich. Die eigentliche Maklertätigkeit soll nach den Angaben des Antragstellers ausschließlich von zwei angestellten Mitarbeitern ausgeübt werden. Die Beweisaufnahme vor dem Ehrengerichtshof hat jedoch ergeben, daß sich dies in der Vergangenheit nicht hat verwirklichen lassen. Nachdem dem Antragsteller mehrere von ihm diktierte und/oder unterzeichnete Geschäftsbriefe vorgehalten worden sind, mußte er einräumen, daß er jedenfalls in diesen Fällen weiterhin als Makler tätig war. Wie sehr die GmbH nach wie vor auf die Person des Antragstellers ausgerichtet ist, zeigt sich auch darin, daß sie nicht nur seinen Namen trägt, sondern im Briefkopf ausdrücklich als Nachfolgergesellschaft der Maklerfirma "Rechtsassessor Hanspeter J., Immobilienwirt VWA-Diplom" bezeichnet ist. Angesichts dieser Umstände spricht die Lebenserfahrung dafür, daß der Antragsteller auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt die GmbH nicht ihrem Schicksal bzw. dem Geschick von zwei Angestellten überlassen wird, sondern sich weiterhin wie bisher aktiv in die Maklertätigkeit einschalten wird. Dies wird indirekt durch die Aussage seiner Ehefrau bestätigt, nach einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft werde alles so weitergehen wie bisher.

10

Mit Recht hat der Ehrengerichtshof auch die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller nicht den ernstlichen Willen hat, nach einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seine Maklertätigkeit aufzugeben. Dafür sprechen einmal die aufgezeigten Umstände, die eine weitere Maklertätigkeit im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers dringend geboten erscheinen lassen. Dafür spricht vor allem aber die Tatsache, daß der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nachweisbar falsche Angaben gemacht hat. So hat er in dem Antrag vom 27. Mai 1986 und im Schriftsatz vom 16. Oktober 1986 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof behauptet, er habe seit dem 19. Juli 1985 keine Maklertätigkeit mehr ausgeübt. Das konnte durch Geschäftsbriefe, die der Antragsteller selbst diktiert und teilweise auch selbst unterschrieben hat, widerlegt werden. Daraus läßt sich durchaus der Schluß ziehen, daß der Antragsteller angesichts der fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen an einer Beibehaltung der Maklertätigkeit sich diese Möglichkeit innerlich durchaus offenhält.

11

III.

Die Antragsgegnerin hat in dem beim Ehrengerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 7. Juli 1986 zusätzlich den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (unwürdiges Verhalten) geltend gemacht, weil der Antragsteller wiederholt falsche Angaben über die Einstellung seiner Maklertätigkeit gemacht habe. Der Ehrengerichtshof hat eine Entscheidung über diesen Versagungsgrund abgelehnt mit der Begründung, er könne in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Ob dem entgegen den von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken zu folgen ist, kann offenbleiben. Da nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat und er eine Abänderung des ihn insoweit nicht beschwerenden Beschlusses nicht begehrt, ist hierüber keine Entscheidung zu treffen. Die Antragsgegnerin beantragt ausdrücklich nur die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers. Daraus folgt, daß sie - jedenfalls für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde - keine Abänderung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs hinsichtlich der Feststellung des Versagungsgrundes begehrt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Pfeiffer
Jähnke
Lepa
Schmitz
Schaefer
Weise
Paepcke