Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 12 BA 14/24 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 14/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB12BA1424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 25.04.2021 - AZ: S 4 BA 1125/21
- LSG Baden-Württemberg - 19.03.2024 - AZ: L 9 BA 1815/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge sind nicht erfüllt, wenn keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert wird.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 618 268,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 30.9.2017 und Säumniszuschlägen iHv insgesamt 618 268,96 Euro.
Die Klägerin ist ein Sanitär- und Heizungsunternehmern in der Rechtsform einer GmbH. Jedenfalls ab 1.1.2012 setzte sie auf ihren Baustellen über ein drittes Unternehmen vermittelte ungarische Monteure ein. Gegenstand der zwischen ihr und den Monteuren als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarungen waren zu erbringende "Verrohrungs- und Sanitärarbeiten" oder teilweise "Schweißarbeiten". Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen das dritte Unternehmen wegen Vorenthaltens bzw Veruntreuens von Arbeitsentgelt ließ das Hauptzollamt am 12.10.2017 die Geschäftsräume der Klägerin durchsuchen. Dabei wurden ein Geschäftsführer der Klägerin und der Obermonteur als Zeugen vernommen. Daraufhin leitete das Hauptzollamt ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ein. Nach der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft stellte diese das Verfahren gegen Auflagen (Zahlung von Geldbeträgen) durch Beschluss vom 7.6.2019 ein. Die Beklagte führte sodann eine Betriebsprüfung im Unternehmen der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.9.2017 durch. Sie forderte Sozialversicherungsbeiträge iHv 618 268,96 Euro einschließlich Säumniszuschlägen iHv 187 188 Euro (Bescheid vom 30.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 18.9.2019).
Das SG hat die Bescheide aufgehoben. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, von welchen Feststellungen sie ausgegangen sei, und für welche Tätigkeiten sie eine Sozialversicherungspflicht annehme. Sie habe in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf die Verhältnisse des Herrn A, dessen namentlich nicht bezeichneten Sohn, des Herrn B sowie des Herrn C verwiesen. Aus der Bescheidbegründung sei nicht ersichtlich, dass es um eine Vielzahl von (Fach-)Arbeitern gehe, die bei der Klägerin tätig gewesen seien. Dies ergebe sich erst aus den Berechnungsbögen. In der Bescheidbegründung würden die weiteren Arbeitskräfte lediglich pauschal als "ungarische Arbeiter" oder "Betroffene" bezeichnet. Es sei auch nicht ersichtlich, um welche konkreten Tätigkeiten es gehe, die die Arbeitskräfte für die Beklagte (gemeint: die Klägerin) verrichtet hätten. Auf dieser Grundlage lasse sich die gebotene Gesamtbewertung der Versicherungspflicht nicht vornehmen (Urteil vom 22.4.2021). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien hinreichend bestimmt. Jedenfalls unter Berücksichtigung des den Beteiligten bekannten Ergebnisses der Ermittlungen der Zollverwaltung, auf die ausdrücklich Bezug genommen worden sei, erschlössen sich die Anknüpfungstatsachen für die festgestellte Statuszuordnung (Urteil vom 19.3.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin formuliert folgende Fragen:
"1)
Darf aus Feststellungen zu einem Auftragsverhältnis der Rückschluss gezogen werden, dass andere Auftragsverhältnisse mit Dritten denselben Bedingungen unterliegen und damit dieselbe sozialversicherungsrechtliche Beurteilung teilen?
Falls ja:
2)
Darf 'Weisungsabhängigkeit' daraus geschlossen werden, dass Vorgaben eines Werkbestellers durchgereicht und zum Gegenstand des Auftragsverhältnisses mit einem Subunternehmer gemacht werden?
3)
Darf 'Eingliederung' in Betriebsstrukturen des Auftraggebers daraus geschlossen werden, dass der zu beurteilende Auftragnehmer dasselbe Gewerk ausübt wie eigene Betriebsangehörige und zur Abfederung von Auftragsspitzen eingesetzt wird?
4)
Reichen zur Annahme bedingten Vorsatzes Feststellungen dazu, dass sich Zweifel in Bezug auf die eigene Beurteilung hätten aufdrängen müssen?"
Das LSG halte es für ausreichend, dass sich die Anknüpfungstatsachen aus den allen Beteiligten bekannten Ergebnissen der Ermittlungen der Zollverwaltung erschließen lassen und sei seinerseits ausweislich des im Urkundsbeweis verwerteten Abgabeberichts des Hauptzollamtes vom 6.6.2013 in Kenntnis der Tatsache, dass nicht alle Auftragsverhältnisse untersucht und nicht alle Auftragnehmer vernommen worden seien. Auch das LSG unterstelle für seine Entscheidung daher, dass aus den Feststellungen zu einem Auftragsverhältnis auf andere Auftragsverhältnisse geschlussfolgert werden könne. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung der in einem Fall vorgenommenen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung auf andere gleich oder ähnlich gelagerte Auftragsverhältnisse sei gesetzlich nicht geregelt und in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die Entscheidung des LSG beruhe maßgeblich auf der Beantwortung der zweiten Rechtsfrage, indem es Weisungsabhängigkeit daraus ableite, dass die bauseits gemachten Vorgaben zum Gegenstand des Werkvertrages mit den Subunternehmern gemacht worden seien. Die Eingliederung in eigene Betriebsstrukturen werde aus der Kompetenz des Auftragnehmers und dem Grund der Beauftragung abgeleitet. Hierzu sei höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil stelle maßgeblich darauf ab, dass in der Person des Geschäftsführers der Klägerin ein "Problembewusstsein" in Bezug auf die Abgrenzung von Solo-Selbstständigkeit und illegaler Beschäftigung vorhanden gewesen sei und darauf, dass er ein erfahrener Geschäftsmann sei. Dies widerspreche der bisherigen Rechtsprechung. Zu klären sei allerdings darüber hinaus die Frage, ob Geschäftserfahrung und "Problembewusstsein" zwingend dazu führen, dass die Beurteilung einer schwierigen sozialversicherungsrechtlichen Frage an Dritte delegiert oder einer zur Entscheidung berufenen Behörde vorgelegt werden müsse.
1. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) in Bezug auf die Fragen zu 1. bis 4. nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Unabhängig davon wirft die Beschwerdebegründung insoweit lediglich Fragen zur inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit sämtlicher aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht hinreichend dar. Sie befasst sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB V und zur Festsetzung von Säumniszuschlägen iS von § 24 SGB IV, auf die das LSG ausdrücklich hingewiesen hat.
4. Im Kern greift die Klägerin die richterliche Überzeugungsbildung des LSG an (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Behauptung eines insoweit vorliegenden Verfahrensmangels nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.