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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.04.1982, Az.: 3 AZR 134/79

Versorgungsordnung; Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsleistung; Ausschluß; Grundsatz der GLeichbehandlung; Arbeitsleistung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Vollzeitarbeitsverhältnis; Teilzeitarbeit; Benachteiligung; Diskriminierung; Unverfallbarkeit; Unverfallbarkeitsfrist; Versorgungszusage; Versorgungsanwartschaft; Anwartschaft; Wartezeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.04.1982
Aktenzeichen
3 AZR 134/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 25.01.1978 - 6 Ca 368/77
LAG Frankfurt 10.11.1978 - 8 Sa 269/78

Fundstellen

  • BAGE 38, 232 - 244
  • JR 1984, 396
  • MDR 1982, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2013-2015 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 866-870

Amtlicher Leitsatz

1. Schließt eine Versorgungsordnung teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer generell von Versorgungsleistungen aus, so verstößt das gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die eine solche Unterscheidung sachgerecht erscheinen lassen. Allein der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung bei Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen genügt nicht.

2. Werden durch eine Versorgungsordnung, die Teilzeitbeschäftigte ausschließt, weit überwiegend weibliche Arbeitnehmer benachteiligt, so kann es sich um eine verdeckte Diskriminierung handeln, die gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt (i. A. an EuGH vom 31.3.1981 NJW 81, 2639).

3. Die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 BetrAVG setzen nicht voraus, daß der ausscheidende Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch alle Tatbestandsmerkmale einer generellen Versorgungszusage erfüllt. Die dreijährige und die zehnjährige Zusagedauer können im Laufe eines Arbeitsverhältnisses erreicht werden und ermöglichen auch danach noch den Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

4. Sieht eine Versorgungsordnung eine Wartezeit vor, in der das Arbeitsverhältnis nicht nur bestehen, sondern darüber hinaus bestimmte Merkmale erfüllen muß (z. B. Vollbeschäftigung), so gilt folgendes: a) Der Ablauf der Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt (§ 1 Abs. 1 5.4 BetrAVG), wenn der Arbeitnehmer noch bei seinem Ausscheiden die Tätigkeit ausübt, die für die Wartezeit erforderlich ist. b)Ob die Wartezeit nach § 1 Abs. 15.4 BetrAVG auch dann weiterläuft, wenn der Arbeitnehmer bereits bei einem versorgungsschädlichen Wechsel seiner Tätigkeit die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt hatte, bleibt offen.