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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2026, Az.: V ZB 51/25

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde wegen Verletzun des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung des Verfahrens an das Kollegium bei Bejahung eines Zulassungsgrunds

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2026
Aktenzeichen
V ZB 51/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120126BVZB51.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Essen - 21.03.2025 - AZ: 185 K 2/23
LG Essen - 29.07.2025 - AZ: 10 T 136/25

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 9 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 9 wendet sich gegen den Zuschlag über das eingangs bezeichnete Zwangsversteigerungsobjekt an die weitere Beteiligte. Damit hat sie bei Amts- und Landgericht keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 3 mwN).

4

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zu nächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23, juris Rn. 4 mwN).

III.

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Brückner
Göbel
Hamdorf
Malik
Grau