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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.03.1986, Az.: 11a RA 9/85

Gewährung einer Abfindung; Beamtenverhältnis; Berufung; Nachversicherung eines Beamten; Abfindung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.03.1986
Aktenzeichen
11a RA 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen 14.12.1984 - S 9 An 1831/83

Fundstellen

  • BSGE 60, 65 - 69
  • SozR 2200 § 1232 Nr 20

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Beamtin unter Gewährung einer Abfindung aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden und hat sie nach einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt, so ist sie bei unversorgtem Ausscheiden aus dem zweiten Beamtenverhältnis auch für die Zeit im früheren Dienstverhältnis nachzuversichern; der Arbeitgeber hat dabei auch für diese Zeit die Beiträge nach den im Zeitpunkt des zweiten Ausscheidens maßgebenden Vorschriften zu entrichten.