Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1995, Az.: BVerwG 7 B 24/95
Vermögensgesetz; Grundstück; Rückgabe ; Erbengemeinschaft ; Grundbuch; Beschwerde; Anwartschaftsrecht; Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 24/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG 1 K 431/94
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 190 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Herrn K., wenden sich gegen die Rückgabe eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - an die Erbengemeinschaft nach Frau J. Herr K. hatte das Grundstück im Jahre 1946 von Frau J. mit notariellem Vertrag erworben; dabei war bereits die Auflassung erklärt worden. Zur Eintragung eines Eigentümerwechsels ins Grundbuch war es vor der Enteignung des Grundstücks nicht mehr gekommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sei, daß seinerzeit beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden sei; somit habe ein Anwartschaftsrecht, das Gegenstand eines Restitutionsanspruchs hätte sein können, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bestanden.
Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1). Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (2).
1. Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob die durch den notariellen Kauf eines Grundstücks einschließlich Auflassungserklärung erworbene Rechtsposition ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist. Diese Rechtsfrage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren so nicht stellen, weil Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs ausschließlich das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück ist, das seinerzeit unstreitig Frau J. zustand. Geklärt werden müßte vielmehr, ob ein im Zeitpunkt der Enteignung möglicherweise bestehendes Anwartschaftsrecht des Herrn K. einen vermögensrechtlichen Anspruch der Kläger auf Einräumung des Eigentums an dem enteigneten Grundstück begründen kann. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn es liegt auf der Hand, daß der Inhaber eines bloßen - hier unterstellten - Anwartschaftsrechts an einem Grundstück nicht die Rückübertragung des Vollrechts verlangen kann. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind insoweit ausschließlich die Rechtsnachfolger der damaligen Grundstückseigentümerin. Es ist nicht Aufgabe des Vermögensrechts, nachträglich - und dazu noch streitentscheidend - die Erfüllung oder den Vollzug seinerzeit nicht beendeter Rechtsgeschäfte zwischen Privaten zu bewirken. Die Kläger sind darauf verwiesen, ihren vermeintlichen Eigentumsverschaffungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen.
2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend geklärt, greift ebenfalls nicht durch. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen boten kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen in der von ihnen gewünschten Richtung; der Inhalt der Kostenrechnung deutet vielmehr daraufhin, daß die Eigentümereintragung zurückgewiesen wurde und damit das vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Anwartschaftsrecht erloschen war (BGHZ 45, 186 ff.). Abgesehen davon hätte das angegriffene Urteil aus den unter 1 dargelegten Gründen auch bei Nachweis der Stellung eines Eintragungsantrages Bestand haben müssen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Kley