Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1968, Az.: 2 AZR 329/67
Bedingte außerordentliche Kündigung; Kündigungsempfänger
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- 2 AZR 329/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 06.02.1967 - 7 Ca 271/65
- LAG München 22.06.1967 - 1 Sa 602/67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 1276 (Volltext)
- DB 1968, 1588 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2078 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine bedingte außerordentliche Kündigung ist dann wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, wenn also der Gekündigte sich im Zeitpunkt der Kündigung sofort entschließen kann, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht. Andernfalls, insbesondere wenn der Eintritt der Bedingung von der Beurteilung des Kündigenden oder eines Dritten abhängt, ist die Kündigung nicht genügend bestimmt und daher unwirksam.