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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1968, Az.: 2 AZR 329/67

Bedingte außerordentliche Kündigung; Kündigungsempfänger

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.06.1968
Aktenzeichen
2 AZR 329/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 06.02.1967 - 7 Ca 271/65
LAG München 22.06.1967 - 1 Sa 602/67

Fundstellen

  • DB 1968, 1276 (Volltext)
  • DB 1968, 1588 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2078 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine bedingte außerordentliche Kündigung ist dann wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, wenn also der Gekündigte sich im Zeitpunkt der Kündigung sofort entschließen kann, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht. Andernfalls, insbesondere wenn der Eintritt der Bedingung von der Beurteilung des Kündigenden oder eines Dritten abhängt, ist die Kündigung nicht genügend bestimmt und daher unwirksam.