Bundessozialgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: 12 RK 22/87
Versäumung einer Frist; Materielles Sozialrecht; Wiedereinsetzung; Bestimmung; Auslegung; Interessenabwägung; Beitrittsfrist; Schwerbehinderter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.10.1988
- Aktenzeichen
- 12 RK 22/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 24.06.1985 - S 18 Kr 231/83
- LSG München 16.12.1986 - L 4 Kr 59/85
Rechtsgrundlagen
- § 176c RVO
- § 27 SGB X
- § 32 VwVfG
Fundstellen
- BSGE 64, 153 - 159
- MDR 1989, 675 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1990, 26-28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VersR 1990, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts ist Wiedereinsetzung grundsätzlich zulässig. Sie ist nach § 27 Abs. 5 SGB X nur unzulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist oder sich durch Auslegung nach dem Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrundeliegenden Interessenabwägung ergibt.
2. Gegen die Versäumung der Beitrittsfrist des § 176c RVO ist Wiedereinsetzung zulässig.
3. War der Schwerbehinderte schon vor der Einführung einer Beitrittsfrist (1.1.1982) als solcher anerkannt, bis dahin aber nicht der Krankenversicherung beigetreten, so konnte er ihr noch bis zum 31.3.1982 beitreten.