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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1989, Az.: 3 StR 75/89

Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1989
Aktenzeichen
3 StR 75/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 24.10.1988

Fundstellen

  • GmbHR 1989, 465 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1990, 387 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 445
  • wistra 1990, 99 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Heinz Gustav Re. aus F.-Ob., geboren am ... 1939 in N.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 1989
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Recht ist der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue zum Nachteil der GmbH verurteilt worden, obwohl er und seine Ehefrau als einzige Gesellschafter mit den Entnahmen aus dem Vermögen der GmbH einverstanden waren (vgl. zuletzt BGHSt 35, 333). Auch nach der Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH sind die einverständlich handelnden Gesellschafter nur in den Grenzen des § 30 GmbHG frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen (BGHZ 95, 330, 340) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]. Soweit durch die Entnahmen nicht nur das Stammkapital aufgezehrt, sondern darüber hinaus die GmbH überschuldet oder eine schon bestehende Überschuldung vertieft wird, die Entnahmen also nur noch aus Fremdmitteln unmittelbar auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger erfolgen, muß der begünstigte Gesellschafter das Empfangene der GmbH oder zur Konkursmasse jedenfalls entsprechend §§ 30, 31 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG erstatten (BGHZ 60, 324, 331 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]/332; 81, 252, 259). Auch danach darf in diesen Fällen bei Einverständnis aller Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht frei verfügt werden. Die Frage, ob sich der Angeklagte darüber hinaus des Bankrotts schuldig gemacht hat und ob an der Interessenformel (vgl. BGHSt 30, 127) in den Fällen der Gläubigerschädigung durch einverständliches Handeln des Geschäftsführers mit allen Gesellschaftern der GmbH festzuhalten ist, kann der Senat offen lassen (vgl. für die KG BGHSt 34, 221; ferner Labsch wistra 1985, 1 und 59; Reiß wistra 1989, 81; Lackner StGB 18. Aufl. § 14 Anm. 3 b). Denn durch die Nichtverurteilung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Harms