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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1975, Az.: 2 StR 406/75

Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen durch eine einheitliche Tat; Ungleichartige Tateinheit bei mehrmaliger Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1975
Aktenzeichen
2 StR 406/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 28.05.1974

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Prozessführer

1. Kellner Mamadou G. aus K. geboren am ... 1944 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Antiquitätenhändler Moustapha N. aus K., geboren am ... 1950 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. September 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten G. und N. wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Mai 1974

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten G., N. und C. zweier in Tateinheit begangener Vergewaltigungen schuldig sind,

    2. 2.

      in den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe sowie in den drei Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben,

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Diebstahls in vier Fällen und gemeinschaftlicher Notzucht in zwei Fällen (§§ 242, 177 aF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten N. wegen gemeinschaftlicher Notzucht in zwei Fällen (§§ 177 nF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten G. und N. haben zum Teil Erfolg.

2

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe. Im Urteil wird festgestellt, daß auf Grund gemeinsamer Planung und gemeinschaftlicher Durchführung die beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C. die Zeuginnen L. und P. zum teils mehrfachen außerehelichen Beischlaf genötigt haben (UA S. 20-23, 56), Die Strafkammer geht davon aus, daß jeweils zwischen der fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin L. und der ebenfalls fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin P. Tatmehrheit besteht (UA S. 57). Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Daß jeder Angeklagte Mittäter ist, auch soweit die anderen Täter sich jeweils der Vergewaltigung schuldig gemacht haben, ergeben die Feststellungen einwandfrei. Es liegt daher eine einheitliche Handlung vor. Dadurch, daß diese in höchst persönliche Rechtsgüter mehrerer Personen eingreift, wird die einheitliche Willensbetätigung rechtlich nicht in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegt. Vielmehr ist, da durch die eine Tat dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird, sogenannte ungleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt 1, 20). Der Senat konnte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Erstreckung auf den Mitangeklagten C., der keine Revision eingelegt hat, ändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der gesamten Strafaussprüche gegen die Angeklagten N. und C. sowie der Einzel straf aus Sprüche in den Fällen II 2 der Urteilsgründe und des Ausspruches über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer G. zur Folge. Dagegen werden die sonstigen Einzelstrafen gegen den Angeklagten G. durch die Aufhebung nicht berührt. In der neuen Hauptverhandlung kann die Strafkammer für den Fall II 2 der Urteilsgründe gegen jeden Angeklagten eine Einzelstrafe verhängen, die die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe erreichen darf.

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