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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1962, Az.: II ZR 8/62

Zulässigkeit der Pfändung einer Einlageforderung ; Erfordernis der Vollwertigkeit der beizutreibenden Forderung; Prinzip der Sicherung der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
II ZR 8/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.11.1961
LG Essen

Fundstellen

  • DB 1962, 1637 (Volltext)
  • GmbHR 1963, 26 (amtl. Leitsatz)
  • GmbHR 1963, 68 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1963, 111 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 102 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Pfändung einer Einlageforderung ist, auch wenn der pfändende Gläubiger nicht der einzige Gesellschaftsgläubiger und seine Forderung nicht vollwertig ist, zulässig, wenn die Erhaltung der Kapitalgrundlage zugunsten der Gesellschaft oder der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr erforderlich ist.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 3. November 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war alleiniger Inhaber der Geschäftsanteile der H.-W. Wirtschaftliche Wärmeverwertung GmbH. Der Nominalwert dieser Geschäftsanteile betrug 15.000 DM und 5.000 DM. Am 23. Mai 1958 verkaufte und übertrug er die Geschäftsanteile an den Kaufmann Johannes Sch.. Dessen Antrag, über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen, wurde Mitte April 1959 abgelehnt. Die Gesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt.

2

Die Klägerin, eine Gläubigerin der GmbH, behauptet, auf die Einlagen seien nur 5.000 DM gezahlt worden. Sie hat in Höhe von 7.871,52 DM den angeblichen Einlagerückstand gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Diesen Betrag verlangt sie mit der Klage.

3

Der Beklagte behauptet, er habe die Stammeinlagen voll eingezahlt.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Beklagte den Nachweis für diese Behauptung nicht erbracht habe.

5

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Reichsgericht (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, die Pfändung einer Einlageforderung sei nur zulässig, wenn entweder die Forderung, deretwegen gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat, außer der gepfändeten Einlageforderung keine Vermögensgegenstände mehr besitzt und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß die Forderung der Klägerin gegen die Gesellschaft bei Vornahme der Pfändung vollwertig oder die Klägerin der einzige Gesellschaftsgläubiger gewesen sei.

8

Auch wenn man im Hinblick auf das zeitliche Verhältnis zwischen dem Konkursantrag (17. Februar 1959) und der Vornahme der Pfändungen (Februar und April 1959) davon auszugehen hätte, daß die Forderung der Klägerin gegen die Gesellschaft nicht vollwertig war, und wegen des Konkursantrages anzunehmen hätte, die Klägerin sei nicht die einzige Gläubigerin der GmbH gewesen, ist der Angriff der Revision unbegründet. Das Erfordernis, die beizutreibende Forderung müsse vollwertig sein, erklärt sich aus dem das GmbH-Recht beherrschenden Prinzip der Sicherung der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals. Dieser Grundsatz hat in § 5 Abs. 4, § 56, § 30, § 31, § 19 Abs. 2 und § 24 GmbHG seinen Niederschlag gefunden. Im vorliegenden Fall ist die Erhaltung der. Kapitalgrundlage aber zugunsten der Gesellschaft oder der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr erforderlich. Die Gesellschaft bedarf keines Schutzes mehr, da sie ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und, wie die Entscheidung des Konkursgerichts ergibt, keine Mittel besitzt, die umstrittene Einlageforderung geltend zu machen. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß sich ein Gesellschaftsgläubiger dazu bereit gefunden hätte, im Interesse der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger Vorschüsse für einen Prozeß gegen den Beklagten zu leisten, um eine Forderung geltend zu machen, die durch drei Rechtszüge hindurch streitig geblieben ist. Offenbar war auch die Klägerin nur bereit, das Prozeßkostenrisiko im eigenen Interesse auf sich zu nehmen. Würde man ihr die Klageberechtigung absprechen, weil ihre Forderung bei Vornahme der Pfändung nicht vollwertig und daher die Pfändung unzulässig gewesen sei, so würde das darauf hinauslaufen, daß der Beklagte eine noch geschuldete Einlage nicht zu leisten brauchte. Dieses Ergebnis ist unmöglich und zeigt, daß die Pfändung der Klägerin wegen der besonderen Umstände des Falles für wirksam erachtet werden muß.

9

II.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe nicht den Beweis erbracht, daß er die Einlagen voll eingezahlt habe. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

10

1.

Der Beklagte hat behauptet, während der Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit habe er von seinen Provisionsforderungen gegen die K. AG neun Einzelbeträge von zusammen 11.412,15 DM an die GmbH überweisen lassen und die Gesellschaft angewiesen, diese Überweisungen als Einlagen zu behandeln. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung entgegen der Annahme der Revision nicht ungewürdigt gelassen. Es hat festgestellt, der Beklagte habe Zahlungen an die Gesellschaft geleistet und Zahlungen von ihr erhalten, diese beiderseitigen Zahlungen seien über ein Verrechnungskonto (Privatkonto) verbucht worden, es lasse sich nicht ermitteln, daß diese Buchungen vollständig seien und daß sich zugunsten der GmbH eine Forderung ergeben habe, durch die die Einlageschuld auch nur teilweise habe abgedeckt werden können. Das Berufungsgericht stützt diese Feststellung auf das von ihm eingeholte Gutachten S., das die Gutschriften der Überweisungen der K. AG berücksichtigt hat.

11

2.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus daß der Beklagte die Beweislast dafür trage, daß er die Einlageschuld erfüllt habe. Es sieht diesen Beweis für nicht erbracht an. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden Mit Schreiben vom 16. August 1954 (Hülle auf dem hinteren Aktendeckel) hat der Beklagte allerdings die GmbH gebeten seine Provisionsüberweisungen als Einzahlungen auf die Stammeinlage zu behandeln. Die GmbH hat diese Bitte aber nicht beachtet. Sie hat die Provisionszahlungen auf dem Verrechnungskonto gutgebracht und dem Beklagten über dieses Konto Auszahlungen geleistet. Wird neben dem Einlagekonto noch ein Verrechnungskonto geführt, so hat das üblicherweise den Sinn, Hin- und Herzahlungen zwischen einen Gesellschafter und der Gesellschaft zu ermöglichen, ohne für die Zahlungen der Gesellschaft die Vorschrift des § 30 GmbHG beachten zu müssen. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß das Verrechnungskonto hier eine andere Bedeutung gehabt habe. Außerdem hat die Gesellschaft in ihren Bilanzen und in ihren Büchern die Einlageschuld als offen ausgewiesen. Das kann dem Beklagten nicht entgangen sein. Er hat nicht behauptet, dem je widersprochen zu haben. Dem Umstand, daß er unter dem 20. Mai 1958 an Sch. geschrieben hat, auf das Stammkapital seien bei der Gründung 5.000 DM und weitere 15.000 DM "aus späteren Zahlungen" geleistet worden, kommt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, keine Beweiskraft zu, da es in dem drei Tage darauf mit Sch. über die Geschäftsanteile geschlossenen Vertrag heißt, auf die Einlage seien noch 15.000 DM offen und Sch. habe den Beklagten von dieser Einzahlungspflicht zu befreien. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verrechnungskonto zugunsten des Beklagten keine Überschüsse aufweise. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Gutschriften auf dem Verrechnungskonto mit der Einlageschuld nichts zu tun haben und die Lastschriften auf diesem Konto keine dem § 30 GmbHG zuwider vorgenommenen Auszahlungen von haftendem Kapital waren. Wenn es dann in einer Hilfserwägung sagt, die Provisionsgutschriften würden dem Beklagten im Ergebnis auch dann nicht zugute kommen, wenn sie als Einzahlungen auf die Einlage anzusehen wären, weil dann die Auszahlungen an ihn verbotene Rückzahlungen von haftendem Kapital wären, so kommt es hierauf nicht an. Aber selbst diese Hilfserwägung ist richtig, da die Auszahlungen unstreitig sind, wie auch, daß sie das Gesellschaftsvermögen unter die Ziffer des Stammkapitals drückten. Es kommt daher unter keinem Gesichtspunkt auf den Hinweis der Revision an, im Falle einer Verletzung des § 30 GmbHG trage der Kläger des Rückforderungsrechts des § 31 GmbHG die Beweislast für die Höhe des Anspruchs.

12

3.

Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht unerheblich, daß die Bilanzen und Bücher der Gesellschaft die Provisionsüberweisungen der K. AG nicht als Einlage ausweisen.

13

4.

Ihr kann auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe die Erklärung des Beklagten in dem Schreiben an Sch. vom 20. Mai 1958 nicht gewürdigt, außer den bei der Gründung eingezahlten 5.000 DM seien später 15.000 DM eingelegt worden. Denn das Berufungsgericht hat immerhin schlüssig zu diesem Schreiben Stellung genommen.

14

5.

Der Beklagte hat behauptet, er habe Aufwendungen für die Gesellschaft gemacht und sämtliche von der Gesellschaft erhaltenen Zahlungen hätten dem Ausgleich seiner Ansprüche auf Ersatz dieser Aufwendungen gedient. Zu Unrecht rügt die Revision die Übergehung der Beweisantritte (Bl. 123 d.A.) für diese Behauptung. Das würde nur eine Rolle spielen, wenn bewiesen wäre, daß die Einlage gezahlt ist.

15

6.

Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß Sch. eine Aufstellung (Bl. 43/26 d.A.) gefertigt hat, die zugunsten des Beklagten einen Saldovortrag von 7.348,22 DM ergibt. Auch diese Rüge ist unberechtigt. Schultz hat unter dem 15. April 1959 eine andere Aufstellung gefertigt (Hülle für die Anlagen zum Gutachten S.), die dazu kommt, der Beklagte schulde der Gesellschaft laut Rechnungsausgangsbuch, auf Warenforderungen und verschiedene andere Forderungen insgesamt 12.836,35 DM. Bei diesem Betrage ist jener Saldovortrag von 7.348,22 DM berücksichtigt. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt (Bl. 186 d.A.), die Zahlen der beiden Aufstellungen einander gegenüberzustellen und aus dieser Gegenüberstellung abzuleiten, Sch. sei unglaubwürdig und habe mit der Aufstellung vom 15. April 1959 beweisen wollen, daß der GmbH diejenige Forderung, die er der K. AG abgetreten habe, auch tatsächlich gegen den Beklagten zustehe. Diese Ausführungen bedurften keiner Würdigung. Im übrigen hat Saemann darauf hingewiesen, daß der Beklagte nach der Aufstellung vom 15. April 1959 Forderungen der GmbH für sich eingezogen haben soll, daß diese Angabe jedenfalls in einzelnen Fällen zutrifft und daß nach vorliegenden Rechnungsabschriften Kunden der GmbH in zahlreichen Fällen aufgefordert wurden, den Rechnungsbetrag auf das Privatkonto des Beklagten zu zahlen. Darum kann, da das Berufungsgericht dem Gutachten S. im ganzen gefolgt ist, nicht einmal gesagt worden, die Aufstellung mit dem Saldo von 7.348,22 DM sei unbeachtet geblieben.

16

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Reinicke
Dr. Bukow