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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: 5 StR 583/25

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ; Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts bzgl. Ablehnung der seiten des Verteidigers beantragte Vereidigung zweier Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.2026
Aktenzeichen
5 StR 583/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR583.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 20.06.2025 - AZ: 9 KLs 590 Js 48061/15

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, mit der er eine Verletzung von § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Beschlüsse des Landgerichts, mit denen es die vom Verteidiger beantragte Vereidigung zweier Zeugen abgelehnt hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Revisibilität BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 2; vgl. auch MüKo-StPO/Maier, 2. Aufl., § 59 Rn. 54; HK-StPO/Gercke, 7. Aufl., § 59 Rn. 13; aA Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 59 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 59 Rn. 14; siehe auch LR/Ignor/Bertheau, StPO, 27. Aufl., § 59 Rn. 31 f.).

Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Werner