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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1966, Az.: IV ZB 345/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1966
Aktenzeichen
IV ZB 345/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.03.1966
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1966, 1728 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Yolande G. geb. Sch., L.-V. rue, A. B.,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vortreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde, D., T.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Falls der Berufungsbeklagte in einem Schriftsatz beantragt hat, die Berufung aus sachlichen Gründen zurückzuweisen und die Parteien in dem zur mündlichen Verhandlung über die Berufung anberaumten Termin nicht verhandelt, auch keine Sachanträge gestellt haben, jedoch die Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingetreten sind, kann die Berufung nicht mehr ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf in der Sitzung vom 16. September 1966

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17. Februar 1966 und abermals am 29. März 1966 verkündeten Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen.

2

Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Gesundheitsschaden. Ihre Klage ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden, da die Klägerin weder nach §160 BEG anspruchsberechtigt ist noch nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die nationalsozialistische Verfolgung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, durch den ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist.

3

Das angefochtene Urteil beruht allein auf diesen von Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Rechtsfragen sachlichrechtlicher Art von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung auch nur aus, daß eine grundsätzlich bedeutsame Verfahrensrechtliche Rechtsfrage zu entscheiden sei, nämlich die Frage, ob eine Zurücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen kann, wenn die Parteien in dem zur Verhandlung anberaumten Termin zwar erschienen und die Sach- und Rechtslage erörtert, jedoch keine Anträge gestellt haben.

4

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht hat folgenden Lauf genommen: Nachdem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, hat das beklagte Land mit dem am 9. Juni 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juni 1965 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, aus welchen Gründen es die Berufung für unbegründet halte. Das Berufungsgericht hnt alsdann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Februar 1966 anberaumt. In dem Verhandlungstermin sind beide Parteien erschienen. Sie haben die Sache erörtert, jedoch wie es in der Sitzungsniederschrift heißt: "bewußt keine Anträge" gestellt. Das beklagte Land hat ausweislich der Sitzungsniederschrift um eine Entscheidung nach §209 BEG gebeten. Daraufhin ist in dem Termin ein Beschluß dahin verkündet worden, daß eine Entscheidung am 17. Februar 1966 verkündet werden sollte. Vor Verkündung der Entscheidung hat die Klägerin mit dem am 10. Februar 1966 eingegangenen Schriftsatz die Berufung zurückgenommen. Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht über die Berufung sachlich entschieden und diese als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene verfahrensrechtliche Rechtsfrage bedarf hier keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß in dem hier zu entscheidenden Falle die Berufung von der Klägerin nicht ohne Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen werden konnte.

6

Entweder hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung nach §515 Abs. 1 ZPOüber die Berufung mündlich verhandelt, so daß die Berufung nicht mehr ohne seine Einwilligung zurückgenommen werden konnte, oder es sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach §209 Abs. 3 ZPO eingetreten, bevor die Berufung zurückgenommen wurde. Auch dann könnte sie ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nicht mehr zurückgenommen werden.

7

Eine mündliche Verhandlung des beklagten Landes könnte entweder darin gesehen werden, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert haben ohne ausdrückliche Sachanträge zustellen. Falls dieses noch keine mündliche Verhandlung den Beklagten im Sinne des §515 Abs. 1 ZPO sein sollte, könnte eine einseitige mündliche Verhandlung durch das beklagte Land darin gesehen werden, daß es eine Entscheidung nach §209 Abs. 3 BEG erbeten hat. Dieser Antrag könnte dahin ausgelegt werden, daß das beklagte Land die Zurückweisung der Berufung gemäß seinem mit Schriftsatz vom 3. Juni 1965 gestellten Antrag auf Grund einseitiger mündlicher Vorhandlung begehrte. Das Berufungsgericht scheint den Antrag des beklagten Landes auch so verstanden zu haben, denn anderenfalls hätte es nicht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen können. Auch nach einseitiger mündlicher Verhandlung durch den Berufungsbeklagten kann die Berufung nicht mehr ohne dessen Einwilligung zurückgenommen werden.

8

Sollte das beklagte Land in dem Termin vom 3. Februar 1966 nicht einseitig mündlich verhandelt haben, dann könnte die Berufung noch Verstreichen dieses Termins auch nicht mehr ohne Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen werden. Das beklagte Land hatte mit Schriftsatz vom 3. Juni 1965 beantragt, die Berufung aus sachlichem Gründe zurückzuweisen. Wenn in dem zur Verhandlung auf die Berufung anberaumten Termin vom 3. Februar 1966 nicht verhandelt worden wäre, wären damit die Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung nach §209 Abs. 3 BEG eingetreten, d.h. das Gericht hätte von amtswegen dem mit Schriftsatz, vom 3. Juni 1965 gestellten Sachantrag des beklagten Landes entsprechen können. Damit war eine Situation eingetreten, die ebenso zu beurteilen ist, als wenn über den Antrag des beklagten Landes verhandelt worden wäre, so daß auch unter diesen Umständen die Berufung nicht mehr ohne Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen werden konnte.

9

Da die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen worden ist, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§209, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen