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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.10.1989, Az.: 6 RKa 25/88

Disziplinarverfahren; Ausschließung ; Disziplinarausschuß ; Stellungnahme des Sozius; Befangenheitsfrage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
6 RKa 25/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 04.02.1987 - S 1 Ka 31/86
LSG Mainz 10.12.1987 - L 5 Ka 5/87

Fundstellen

  • BSGE 66, 20 - 24
  • MDR 1990, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt ist als Vorsitzender des Disziplinarausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf einer Stellungnahme seines Sozius in der Sache beruht. Zur Frage der Befangenheit in diesem Fall.