Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1967, Az.: 3 AZR 290/66
Wettbewerbsverstoß; Wettbewerbsverbot; Vertragsstrafenabrede
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.02.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 290/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 27.05.1966 - 3 Sa 21/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 267 - 278
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1967, 1045-1046 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 700-701 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 1821 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Macht der Arbeitgeber aus einem Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafenabrede gegen seinen früheren Arbeitnehmer wegen Wettbewerbsverstoßes einen Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe geltend, dann wird die Aktivlegitimation des Arbeitgebers nicht dadurch berührt, daß die Abteilung, in der der Angestellte tätig war, im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgegliedert und als selbständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung weitergeführt worden ist, deren maßgebender Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeber ist.
2. Ist ein Handwerksunternehmen gem. § 2 HGB als Handelsgewerbe anzusehen, hat es der Inhaber jedoch unterlassen, die Eintragung im Handelsregister herbeizuführen, dann kann er sich gegenüber seinem Angestellten im Hinblick auf die Anwendung der §§ 74 ff. HGB nicht auf die fehlende Kaufmannseigenschaft berufen. Er muß sich so behandeln lassen, als betreibe er ein Handelsgewerbe.
3. Für die Frage, ob ein Angestellter im Sinne des § 59 HGB kaufmännische Dienste leistet, ist zwar von dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgabengebiet auszugehen. Es kommt ab er auch auf die Art der tatsächlichen Beschäftigung an, wie sie sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses ergibt.
4. Ist ein Angestellter zum Teil mit kaufmännischen, zum Teil mit technischen Arbeiten beschäftigt, dann ist die überwiegende Tätigkeit dafür entscheidend, ob der Angestellte Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) oder technischer Angestellter (§ 133 a GewO) ist.
5. Ist ein Arbeitgeber durch eine Wettbewerbsabrede für den Gesamtbereich seiner wirtschaftlichen Betätigung geschützt, dann ist anzunehmen, daß das Wettbewerbsverbot in diesem Umfang auch dann noch gilt, wenn der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses eine Abteilung seines Unternehmens in eine neugegründete GmbH einbringt, deren maßgebender Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeber ist. In einem solchen Falle bleibt das berechtigte geschäftliche Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots auch auf dem Gebiete der ausgegliederten Abteilung bestehen.
6. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß das mit einem technischen Angestellten vereinbarte Wettbewerbsverbot in der Regel unverbindlich ist, wenn die Wettbewerbsenthaltung ohne Karenzentschädigung oder sonstige Gegenleistung des Arbeitgebers verlangt wird. Dem steht der Fall gleich, daß eine nur ganz geringfügige Entschädigung versprochen wird. Hat dagegen der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zugesagt, die zwar unter dem Mindestbetrag des § 74 Abs. 2 HGB liegt, aber mehr als vier Monatsgehälter ausmacht und auf die anderweitiges Einkommen nicht anzurechnen ist, dann ist die Wettbewerbsabrede nicht ohne weiteres unverbindlich. Es kommt in solchem Falle auf eine Gesamtabwägung zwischen der Fortkommenserschwerung durch das Wettbewerbsverbot und deren Ausgleich durch die vereinbarte Entschädigung an.
7. Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 HGB über die Lösung vom Wettbewerbsverbot durch den Angestellten enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf andere arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote anwendbar ist.