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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2002, Az.: XII ZB 113/02

Statthaftigkeit; Rechtsmittel; Folgesachen; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Elterliche Sorge; Endentscheidung; Unanfechtbarkeit; Oberlandesgericht; Beschwerde; Außerordentliches Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.2002
Aktenzeichen
XII ZB 113/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 10903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle vom 26.06.2002 - 18 WF 82/02

Fundstellen

  • EzFamR aktuell 2002, 338
  • FuR 2003, 82-83 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2002 (18 WF 82/02) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe

1

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).

2

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff. [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02] ). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.