Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.04.2014, Az.: IX B 131/13
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.04.2014
- Aktenzeichen
- IX B 131/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 13501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Düsseldorf - 15.08.2013 - AZ: 12 K 4144/09 E
Fundstelle
- BFH/NV 2014, 897
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.