Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.01.1973, Az.: 1 ABR 1/73
Tarifliche Ausschlußfrist; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.01.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 1/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 01.11.1972 - 6 TaBV 20/72
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG 1953
- § 8 Abs. 1 ArbGG 1953
- § 80 Abs. 1 ArbGG 1953
- § 400 BGB
- § 850a Nr. 3 ZPO
- § 14 RTV Sand-, Kies-, Mörtel-Transport-Beton-Gewerbe vom 12. November 1964
- § 15 Abs. 1 RTV Sand-, Kies-, Mörtel-Transport-Beton-Gewerbe vom 12. November 1964
Fundstellen
- BB 1973, 474
- DB 1973, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Tarifliche Ausschlußfristen, nach denen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden, erfassen nicht Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds, die es im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat gemacht hat. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sondern ergeben sich aus dem von dem Betriebsratsmitglied ausgeübten Amt.