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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1981, Az.: 4 AZR 871/78

Redakteur; Wortmaterial; Bildmaterial; Veröffentlichungsreife Bearbeitung; Recherchieren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.1981
Aktenzeichen
4 AZR 871/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.06.1978 - 19/16 Sa 685/76

Fundstellen

  • AfP 1981, 422-423
  • DB 1981, 1628
  • PersV 1983, 32

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff des Redakteurs i.S. der Vergütungsordnung des NWDR vom 09.10.1954 in der für den Geltungsbereich des WDR geänderten Fassung vom 06.01.1964 VergGr IV ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Danach ist nur derjenige Redakteur, der das Wort- und Bildmaterial veröffentlichungsreif bearbeitet. Das bloße Recherchieren in einer Abteilung "Research" reicht nicht aus, um als Redakteur in diesem Sinne angesehen zu werden.