Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1993, Az.: BVerwG 5 C 10/91
Kostenfreiheit; Unterhaltsvorschuß; Sozialhilfe; Erstattungsansprüche; Nachverhältnis; Vorrangverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 10/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg 27.05.1988 - 5 K 1874/87
- OVG Münster 04.12.1990 - 8 A 1668/88
Rechtsgrundlagen
- § 188 VwGO
- § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB X
- § 76 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1994, 426-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verfahren, die Kindern nach dem UVG zustehende Leistungen zum Gegenstand haben, sind gerichtskostenfrei.
2. Offen bleibt, ob § 104 I 1 SGB X auch dann Anwendung finden kann, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben (Funktionen) mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt. Verneinendenfalls wäre, wenn der Empfänger einer nachrangig zu gewährenden Sozialleistung (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilferecht) eine vorrangig zu erbringende Sozialleistung (hier: Unterhaltsvorschuß nach dem UVG) beansprucht, § 107 I SGB X analog anzuwenden.
3. Der Unterhaltsvorschuß nach dem UVG ist bei der Berechnung der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 I, § 76 I BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.
4. Zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG und dem nach dem UVG zu gewährenden Unterhaltsvorschuß besteht ein Nach- und Vorrangverhältnis i. S. von § 104 I 2 SGB X.