Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1982, Az.: BVerwG 2 B 101.81
Besoldungsrecht; Anwärter; Verheiratetenzuschlag; Eheähnliche Gemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 101.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.01.1980 - AZ: 16 A 249.79
- OVG Berlin - 28.04.1981 - AZ: OVG 4 B 44/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1982, 1197-1198
- DÖD 1983, 39
- FamRZ 1982, 1207-1208
- NJW 1982, 2885 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1983, 40
- ZBR 1983, 125
Amtlicher Leitsatz
Kein Anwärterverheiratetenzuschlag bei Zusammenleben ohne Ehe. Zum Begriff "sittlich dazu verpflichtet" zu sein, einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt zu gewähren.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
...
hat am 4. August 1982
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.557 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1)
Unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO macht die Beschwerde geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. Juni 1967 - I A 521/66 - (DÖD 1967, 237) ab. Dieses Vorbringen kann eine Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG nicht rechtfertigen. Eine Zulassung wegen Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des anderen Oberverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Das ist hier nicht der Fall. Das von der Beschwerde genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. Juni 1967 (a.a.O.) ist in Anwendung des§ 15 Abs. 2 Nr. 4 BBesG a.F. ergangen (Gewährung eines höheren Ortszuschlages), das angefochtene Urteil dagegen in Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BBesG (Anwärterverheiratetenzuschlag). Zudem beruht das angefochtene Urteil nicht auf der geltend gemachten Abweichung, weil es in seiner ergänzenden Begründung auch die weitere Anspruchsvoraussetzung der sittlichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und Unterhalt verneint hat und diese Begründung die angefochtene Entscheidung selbständig zu tragen vermag.
2)
Der Revisionszulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91]). Das ist hier nicht der Fall.
Über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterkunftsgewährung "in ihrer Wohnung" wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil - wie ausgeführt - das Ergebnis des Rechtsstreits davon nicht abhängt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kläger im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BBesG "sittlich dazu verpflichtet" war, der Partnerin, mit der er ohne Ehe zusammenlebte, in seiner Wohnung nicht nur vorübergehend Uncerkunft und Unterhalt zu gewähren, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil ihre grundsätzliche Verneinung offensichtlich ist. Dabei geht es nicht darum, ob und welche gegenseitigen sittlichen Verpflichtungen während des Zusammenslebens bestehen mögen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 (a) WPflG die sittliche Verpflichtung eines Wehrpflichtigen zur Unterhaltsgewährung dann anerkannt, "wenn er zwar nicht auf Grund gesetzlicher Regelungen zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden kann, wenn er sich aber wegen der gegenseitigen besonderen persönlichen Beziehungen der Unterstützung des Hilfsbedürftigen nicht entziehen könnte, ohne nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes zu verstoßen" (Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 30.67 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 36]). Diese Auslegung des Begriffs der sittlichen Verpflichtung ist auch hier maßgebend. Aus dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der amtsgemäßen Besoldung ergibt sich nichts anderes. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend dargelegt hat, umfaßt diese Alimentationspflicht nur den Beamten und seine Familie, wobei unter Familie nur die Kleinfamilie zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall steht zudem nicht der Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung in Frage, sondern die Gewährung von Anwärterbezügen. Hieraus folgt im Rahmen des§ 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BBesG, daß es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht "um den rechtlichen Fragenkomplex der rechtlichen Einordnung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft" geht, sondern darum, ob der Entzug der Leistungen (Unterkunft und Unterhalt) nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstoßen würde. Das ist offensichtlich nicht der Fall; denn es entspricht dem augenfälligen Sinn eines solchen Zusammenlebens, daß sein Fortbestehen im freien Entschluß der Partner liegt. Demgemäß trifft grundsätzlich keinen Partner eine sittliche Pflicht, das Zusammenleben und die damit etwa verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung nicht nur vorübergehend aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.557 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller