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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.1996, Az.: 1 StR 475/96

Fahrlässige Tötung; Strafmilderung; Absehen von Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1996
Aktenzeichen
1 StR 475/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1997, 80 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 3350-3351 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1997, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 76-77

Amtlicher Leitsatz

Bei einem tragischen Konfliktfall, der zur fahrlässigen Tötung des Ehepartners führte, muß erörtert werden, ob die Voraussetzungen des § 60 StGB vorliegen § 50 StGB steht bei der Prüfung, ob von Strafe abzusehen ist, einer erneuten Heranziehung von Milderungsgründen nicht entgegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, gemäß § 60 StGB von einer Bestrafung des Angeklagten abzusehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätten jedoch zu dieser Erörterung gedrängt (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 60 Rdn. 47 m.w.Nachw.; OLG Celle NStZ 1989, 385, 386).

4

a) Die 1995 verstorbene Ehefrau des Angeklagten litt bereits seit den siebziger Jahren an einer schweren Erkrankung mit Magersucht und Phobien sowie einem zwanghaften Reinlichkeitsdrang bei der Ernährungsaufnahme. Als Folge hatte sie sich schrittweise von ihrer Umwelt isoliert, verließ schließlich ihr Zimmer nicht mehr, aß nicht mehr regelmäßig und mußte - wie im Urteil näher dargelegt ist - schon seit den achtziger Jahren vom Angeklagten in einer zunehmend zeit- und kräfteraubenden Prozedur bis zu 15 Stunden täglich gefüttert werden.

5

Nachdem die Ehefrau des Angeklagten die Hilfe eines Arztes bis zuletzt, auch unter Selbstmordandrohungen, abgelehnt hatte, verstarb sie im Juni 1995 an den Folgen ihrer Unterernährung. Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau fahrlässig trotz Kenntnis ihrer - auch geistigen - Erkrankung nicht rechtzeitig einer lebensrettenden medizinischen Behandlung zugeführt und sie vor einer Selbsttötung bewahrt zu haben.

6

Bei dem Angeklagten war die Fähigkeit, sich den Forderungen und Verboten seiner Frau zu widersetzen, infolge der von einem Sachverständigen als Hörigkeit näher beschriebenen pathologischen Beziehung zu ihr eingeschränkt; er habe sich "wie willenlos den Anordnungen und Wünschen seiner Frau unterworfen". Der Angeklagte hat seine Ehefrau, die er ca. acht Jahre lang unter fast vollständiger Selbstaufgabe versorgt und gepflegt hatte, bis zuletzt geliebt und war angesichts ihres Todes verzweifelt.

7

b) Bei diesem tragischen Konfliktfall (vgl. Hirsch aaO. Rdn. 21) mußte sich dem Landgericht die Auseinandersetzung mit § 60 StGB aufdrängen. Diese Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein Absehen von Strafe zwingend vor.

8

Das Landgericht hätte in einer Gesamtwürdigung aller Umstände prüfen müssen, ob die Verhängung einer an sich verwirkten Strafe hier offensichtlich verfehlt sein könnte. Dabei waren auch die Umstände, die das Landgericht nach den §§ 13 Abs. 2 und 21 StGB zu einer doppelten Milderung des Strafrahmens geführt haben, erneut zu berücksichtigen. § 50 StGB steht dem nicht entgegen (BGHSt 27, 298, 299) [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77].

9

§ 60 Satz 1 StGB zielt auf Fälle, bei denen Tat und Schuld durch die Folgen, die den Täter mit seiner Tat getroffen haben, als hinreichend kompensiert erscheinen, so daß das Strafbedürfnis entfällt (Stree aaO. Rdn. 1). Er setzt voraus, daß die Funktion der Strafe allein durch den Schuldspruch erfüllt wird, weil der Täter sich selbst so schwer geschädigt hat, daß es einmal einer weitergehenden Einwirkung auf ihn nicht bedarf und daß zum anderen der Allgemeinheit das Absehen von Strafe als Ausdruck humaner Strafrechtspflege so verständlich erscheint, daß sie dadurch einen notwendigen und sinnvollen Rechtsgüterschutz nicht in Frage gestellt sieht. Verfehlt wäre die Strafe, wenn sie unter keinem ihrer Leitgesichtspunkte eine sinnvolle Funktion hätte. Die Annahme, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, muß sich, wie das Wort "offensichtlich" in § 60 Satz 1 StGB zeigt, unmittelbar aufdrängen (BGHSt 27, 298, 300 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77] m.w.Nachw.).

10

Im Verlust der trotz der oben geschilderten Belastungen geliebten Ehefrau kann für den Angeklagten eine solche schwere Tatfolge liegen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 60 Rdn. 1; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 60 Rdn. 3 m.w.Nachw.; Hirsch in LK aaO. Rdn. 23).

11

Erörterungsbedürftig erscheint insbesondere, ob angesichts der besonderen Täter-Opfer-Beziehung (vgl. Hirsch aaO. Rdn. 23) bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der - wenn auch mit im Ergebnis objektiv unzureichenden Mitteln - bis zuletzt aufopferungsvoll versucht hat, seine Ehefrau zu pflegen und zu ernähren, neben dem Schuldspruch eine Individualprävention erforderlich und geboten ist oder sonst ein anderer anerkannter Strafzweck erfüllt werden kann (vgl. BGHSt 27, 298, 300) [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77].

12

c) Bei der geforderten Abwägung ist dem Tatrichter trotz der zwingenden Rechtsfolge des § 60 StGB ein Beurteilungsspielraum eröffnet, den das Revisionsgericht grundsätzlich nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (Hirsch in LK aaO. Rdn. 48 m.w.Nachw.). Eine Sachentscheidung durch den Senat gem. § 354 Abs. 1 StPO kam hier nicht in Betracht, da insbesondere Feststellungen über die Wirkung der Tatfolgen auf den Angeklagten nicht in der Weise in den Urteilsgründen niedergelegt sind, daß jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (vgl. Hirsch aaO.).