Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1994, Az.: 1 StR 695/94
Strafmilderung; Aufdeckung einer Tat; Einfuhr- und Handelstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 695/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 193 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Nur wenn der Angeklagte eine Tat offenbart hat, die unmittelbar mit einem Einführen oder Handeltreiben mit Betäubungsmittel in Beziehung zu bringen ist, ist § 31 Nr. 1 BtMG in Erwägung zu ziehen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Juli 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - zu Recht die belastenden Angaben des Angeklagten D. zu der vom Angeklagten Ö. allein begangenen Tat Nr. II a 3 nicht zum Anlaß genommen, eine Strafrahmenänderung nach § 31 Nr. 1 BtMG in Betracht zu ziehen, sondern hat diese Angaben allgemein bei der Strafzumessung berücksichtigt. Zwar muß die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG nicht daran scheitern, daß die aufgedeckten Taten rechtlich selbständig sind, aus dem Verfahren ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden. Stets ist aber Voraussetzung, daß die vom Angeklagten aufgedeckte Tat "mit seiner strafbaren Einfuhr- oder Handelstätigkeit im Zusammenhang steht" (vgl. BGH StV 1987, 345, 346; 1985, 415, 416; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2). Dieser Zusammenhang bestand hier nicht. Mit der unerlaubten Tätigkeit des Angeklagten D. hatte die von Ö. begangene Tat nichts zu tun; dieser hatte D. lediglich davon erzählt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.