Bundessozialgericht
Urt. v. 14.09.1976, Az.: 11 RA 128/75
Sprungrevision; Antrag auf nachträgliche Zulassung; Zustimmung des Gegners; Fremde Versicherungsleistung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.09.1976
- Aktenzeichen
- 11 RA 128/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 42, 191 - 194
- DB (Beilage) 1978, 12 (Volltext)
- SozR 5050 § 31 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Ist dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision durch Beschluß die schriftliche Zustimmung des Gegners nicht beigefügt, geht sie aber bis zum Ablauf der Antragsfrist beim SG ein, dann ist die Vorschrift des SGG § 161 Abs 1 S 3 (nF) ihrem Sinn und Zweck nach erfüllt (Fortführung von BSG 07.05.1975 11 RA 198/74 = SozR 1500 § 161 Nr 2).
2. Beruht eine fremde Versicherungsleistung nur zT auf auch nach Bundesrecht angerechneten Zeiten, dann ruht nach FRG § 31 die deutsche Leistung nicht in Höhe der gesamten fremden Leistung, sondern nur in Höhe des Anteils, der auf die beiderseits angerechneten Zeiten entfällt.