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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.10.1999, Az.: I R 47/98

Revision; Mündliche Verhandlung; Entlastung; Finanzgericht

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.10.1999
Aktenzeichen
I R 47/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 12252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.