Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1988, Az.: II ZR 320/87
Gutschrift; Überweisungsverkehr; EDV; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 320/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- BankR
Fundstellen
- BGHZ 103, 143 - 149
- DB 1988, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1988, 763-765
- MDR 1988, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1320-1321 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 818 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 294-296
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, wann die Gutschrift entsteht, wenn im belegbegleitenden Überweisungsverkehr der Überweisungsauftrag von der Empfängerbank durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführt wird.
2. Der Widerruf des Überweisungsauftrags ist nur solange möglich, als der Auftrag noch nicht endgültig ausgeführt worden ist. Mit der Gutschrift der Empfängerbank auf dem Konto des Empfängers ist der Überweisungsauftrag vollzogen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, verlangt die Rückzahlung eines Betrages von 5 380,80 DM nebst Zinsen, den sie als Empfängerbank der Beklagten zurückerstattet hat, nachdem diese einen Überweisungsauftrag widerrufen hatte.
Die Beklagte, eine Zahnärztin, ließ sich von Rechtsanwalt Dr. Sch. in einem RVO-Prüfungsverfahren anwaltlich vertreten. Dieser berechnete dafür 5 380,80 DM. Über diesen Betrag übersandte die Beklagte der D. Bank, Filiale Düsseldorf-Benrath, bei der sie ein Girokonto unterhielt, auf dem banküblichen Vordruck einen Überweisungsauftrag zugunsten des Girokontos von Dr. Sch. bei der Klägerin in Düsseldorf. Der Überweisungsbeleg ging dort am 18. September 1984 mit der sogenannten dritten Abrechnung, d. h. nach 14 Uhr, ein. Am 19. September wurde die Überweisung bearbeitet und der überwiesene Betrag dem Konto von Dr. Sch. gutgeschrieben. Die Klägerin erstellte für das Konto Dr. Sch. einen Tagesauszug, der unter dem Buchungsdatum des 19. September 1984 die Gutschrift des überwiesenen Betrages enthält. Noch am 19. September wurde der Angestellte R. der Klägerin fernmündlich von einer Angestellten der D. Bank davon unterrichtet, daß die Beklagte den Überweisungsauftrag widerrufen habe. R. suchte am selben Tag den Originalbeleg heraus, stornierte die Gutschrift zugunsten von Dr. Sch. und gab sie unter Verwendung des Formulars »Gutschriftrückgabe« mit dem Hinweis auf den »Rückruf« zugunsten des Kontos der Beklagten bei der D. Bank zurück. Für Dr. Sch. erstellte die Klägerin unter dem Buchungsdatum des 20. September 1984 einen Tagesauszug, der u. a. die Stornierung der Überweisungsgutschrift durch eine entsprechende Belastungsbuchung enthält. Ein Begleitzettel enthält den Hinweis, daß der stornierte Betrag vom Auftraggeber zurückgerufen worden sei. Da Dr. Sch. verlangte, daß die Stornierung rückgängig gemacht wird, schrieb ihm die Klägerin den Betrag von 5 380,80 DM am 15. November 1984 wieder gut.
Die Klägerin behauptet, der fernmündliche Widerruf der Überweisung sei bei ihr am 19. September 1984 zwischen 13 und 14 Uhr eingegangen, jedoch nach dem Ende der Primanotenerfassung im Rechenzentrum, die um 13.14 Uhr abgeschlossen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Überweisungsauftrag bereits ausgeführt und deshalb nicht mehr widerruflich gewesen. Die Gutschriftrückgabe sei irrtümlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Deshalb müsse sie die Beklagte wieder herausgeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
1. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit es sich um den Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin handelt, davon ab, ob der Widerruf der Überweisung der Beklagten an Rechtsanwalt Dr. Sch. noch rechtzeitig vor Ausführung des Überweisungsauftrags bei der Klägerin einging oder erst danach. Im ersten Fall durfte die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen und mußte den Überweisungsbetrag gemäß § 667 BGB herausgeben. Die »Lastschriftrückgabe« wäre alsdann nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Ging der Widerruf erst nach der Ausführung des Auftrags ein, war er verspätet und unbeachtlich. Die Klägerin durfte in diesem Falle den ihr überwiesenen Betrag gemäß § 670 BGB als Aufwendungsersatz für die Gutschrift auf dem Konto von Dr. Sch. behalten. Der »Gutschriftrückgabe« hätte in diesem Falle der rechtliche Grund gefehlt. Die Beklagte wäre als Leistungsempfängerin zur Herausgabe kraft Leistungskondition verpflichtet gewesen.
2. Der Auftraggeber kann den Überweisungsauftrag grundsätzlich widerrufen. Der Widerruf ist eine (Gegen-) Weisung, die der Beauftragte gemäß § 665 BGB beachten muß. Die vorliegende Überweisung nahm unstreitig ihren Weg von der D. Bank über die Abrechnungsstelle der Landeszentralbank zur Klägerin. Es handelte sich also um eine außerbetriebliche Überweisung. Bei dieser bestanden selbständige Geschäftsbesorgungs(Auftrags-)verhältnisse zwischen der Beklagten und der D. Bank als Überweisungsbank und der D. Bank und der Klägerin als Empfangsbank. Die Einschaltung der Abrechnungsstelle der Landeszentralbank steht der Annahme eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen der Überweisungs- und der Empfangsbank nicht entgegen, da die Landeszentralbank insoweit die Stellung eines Boten einnimmt (Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rz. 387; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. Anh. § 365 Rz. 49; Polke, Der Zahlungsverkehr der Banken im In- und mit dem Ausland S. 49; a. A. Nebelung NJW 1958, 44).
Da zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der Klägerin als Empfangsbank keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden, konnte die Beklagte die Überweisung nur gegenüber der D. Bank widerrufen. Diese konnte und mußte den Widerruf an die Klägerin unmittelbar weiterleiten. Der Widerruf war also nicht schon deshalb unwirksam, weil er nicht von der zwischengeschalteten Landeszentralbank an die Klägerin weitergeleitet wurde.
3. Der Widerruf ist die Weisung an den Beauftragten, den Auftrag nicht durchzuführen. Er ist deshalb nur so lange möglich, als der Auftrag noch nicht endgültig ausgeführt worden ist. Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers vollzogen (Sen.Urt. vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, LM Nr. 10 zu § 665 BGB = WM 1976, 904).
Für die Frage, ob der Widerruf der Beklagten rechtzeitig war, kommt es somit darauf an, wann die Gutschrift auf dem Empfängerkonto wirksam entstanden ist.
Die Rechtsprechung geht mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Gutschrift sich als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 6, 121, 124; BGHZ 26, 167, 171; BGH Urt. vom 18. März 1970 - VIII ZR 228/67, WM 1970, 751 und Urt. vom 20. November 1970 - V ZR 58/69. WM 1970, 110). Der Begünstigte erwirbt mit der Gutschrift einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrages. Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ist nicht erforderlich (BGH, Urt. vom 9. März 1951 - I ZR 38/50, NJW 1951, 437; BGHZ 6, 121, 123); er braucht von der Gutschrift auch keine Kenntnis zu erlangen (vgl. Liesecke WM 1975, 229). Deshalb erhält der Überweisungsempfänger beim manuellen Buchungsverfahren nach herrschender Auffassung einen solchen Anspruch im Augenblick der Buchung der Gutschrift, weil sich darin der Rechtsbindungswille der Bank manifestiert. Die Gutschrift ist die Rechtshandlung, die das im Girovertrag zwischen dem Gläubiger und seiner Bank aufschiebend bedingt und global abgegebene, abstrakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige Willenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert (Schönle, in: Festschr. Werner, 1984, S. 826; Hefermehl, in: Festschr. Philipp Möhring, 1975, S. 390).
Die Frage, welcher Vorgang für die Entstehung der Gutschrift maßgebend ist, wenn im belegbegleitenden Überweisungsverkehr der Überweisungauftrag von der Empfangsbank - wie hier - durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführt wird, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet. Nach Canaris (aaO Rz. 420) genügt die Eingabe der Belege in den Computer nicht, weil sich der Vorgang der Gutschrift zu dieser Zeit noch im Stadium der bloßen Erklärungsvorbereitung und nicht in dem - allein entscheidenden - Stadium der Erklärungsabgabe befindet (ebenso OLG Zweibrücken WM 1984, 531; a. A. für den Fall der Vordisposition Schlegelberger/Hefermehl aaO Rz., 70 und OLG Hamm WM 1977, 1238, 1239). Der erforderliche Rechtsbindungswille müsse äußerlich erkennbar werden. Dies sei spätestens mit der vorbehaltslosen Absendung der Kontoauszüge an den Überweisungsempfänger bzw. deren Bereitstellung zur Abholung der Fall. Alternativ dazu genüge auch die Eintragung in die Kontokarte des Überweisungsempfängers bei der für den Verkehr mit ihm zuständigen Stelle, bzw. die Einordnung eines entsprechenden Belegs in die Unterlagen dieser Stelle (im Ergebnis ebenso Hadding Sparkasse 1986, 48, 49; Kindermann WM 1982, 318, 319; Schönle aaO S. 827). Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Grundsatz an. Die Ansicht, die bereits die Eingabe der Belege in die Datenverarbeitung genügen läßt, berücksichtigt nicht hinreichend, daß eine Geldüberweisung der Barzahlung hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden kann, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers (Überweisungsempfängers) so nahe gerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann (BGHZ 6, 121, 125 und Sen.Urt. vom 21. Dezember 1981 - II ZR 2700/79, WM 1982, 291). Diese Möglichkeit ist ihm regelmäßig nicht eröffnet, wenn sich die Buchungsdaten lediglich in dem Rechenzentrum befinden und weder dem Überweisungsempfänger noch der kontoführenden Stelle zugänglich sind. Anderes müßte nur dann gelten, wenn der Empfänger mit dem Willen der Bank unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand der Bank erlangt, z. B. durch Kontoauszugsdrucker. In diesem Falle wäre der maßgebliche Zeitpunkt derjenige, den Möschel (AcP 186 (1986), 187, 204) mit »Abrufpräsenz« bezeichnet. Dieser besteht, wenn für einen Kunden, z. B. bei fernmündlicher Anfrage nach einem Zahlungseingang, aus der EDV-Anlage eine solche Antwort ermittelt werden kann. Dieser Zeitpunkt läßt sich ohne Schwierigkeiten feststellen, da in den Rechenzentren der Kreditinstitute alle Vorgänge uhrzeitgenau festgehalten werden (Möschel aaO; vgl. dazu auch Häuser in EWiR § 780 BGB 1/87, 464). Zusammengefaßt kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem nach dem Willen der Bank, der in einem entsprechenden Organisationsakt zum Ausdruck kommt, die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden.
4. Entgegen diesen Grundsätzen sieht das Berufungsgericht den Bindungswillen der Klägerin hinsichtlich der Gutschrift auf dem Konto von Dr. Sch. bereits mit dem Ende der Primanotenerfassung im Rechenzentrum der Klägerin am 19. September 1984 um 13 Uhr 14 Sekunden manifestiert. Es stellt dazu aufgrund der Aussagen des Zeugen R., des Leiters des Rechenzentrums der Klägerin fest, daß zu diesem Zeitpunkt sämtliche Buchungen in das Rechenzentrum der Klägerin überspielt worden seien. Mit diesem Abschluß sei der Gesamtbuchungsvorgang für diesen Tag beendet gewesen, so daß von diesem Zeitpunkt an weder neue Buchungen noch Korrekturen vorheriger Buchungen hätten vorgenommen werden können. Da von da an für die Klägerin ein Zugriff auf den Rechner nicht mehr möglich gewesen sei, sei mit der Beendigung der Primanotenerfassung und der zeitgleichen Umschaltung des Rechners manifestiert, daß die Klägerin die eingegebenen Buchungen als endgültig behandeln wollte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Aus dem Umstand, daß die Klägerin vom Zeitpunkt der Beendigung der Primanotenerfassung keine neuen Buchungen, also auch keine Stornobuchungen aufgrund eines Widerrufs mehr in den Rechner eingeben kann, folgt nicht zwangsläufig, daß sie die Bekanntgabe der Gutschriften nicht mehr verhindern kann. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Kunden der Klägerin etwa unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand haben und deshalb schon nach der Beendigung der Erfassung der Primanoten das Bekanntwerden der Gutschrift nicht mehr verhindert werden kann, ohne daß der Computer automatisch die Versendung der Kontoauszüge besorgte und die Klägerin nicht mehr in der Lage war, sie zurückzuhalten, um einen Widerruf zu berücksichtigen. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Beim Einsatz von EDV-Anlagen erfolgt nämlich die Buchung in der Regel, ohne daß das Überweisungsmaterial vorher geprüft wird oder daß - bei einer Datenverarbeitung außer Haus (EDV-Buchungszentralen) - eine Prüfung überhaupt möglich ist. Deshalb ist in diesen Fällen regelmäßig eine sogenannte Nachdisposition notwendig, in der z. B. der Kontonummer-Namensvergleich durchgeführt und geprüft wird, ob Deckung vorhanden ist und kein Widerruf vorliegt (vgl. dazu Kindermann WM 1982, 318, 319).
Da der Zeitpunkt der Beendigung der Primanotenerfassung für die Frage, wann die Gutschriftbuchung auf dem Konto von Dr. Sch. wirksam geworden ist, nicht maßgebend ist, vielmehr ein späterer Zeitpunkt dafür in Betracht kommt, läßt sich das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zwischen 13 und 14 Uhr eingegangene Widerruf noch rechtzeitig und die Klägerin deshalb rechtlich zur »Gutschriftrückgabe« verpflichtet war.
5. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Es ist zwar denkbar, daß die Gutschrift durch die vorbehaltlose Absendung des Tageskontoauszugs wirksam geworden ist (vgl. dazu Canaris aaO Rz. 421) und der Widerruf verspätet war. Dazu fehlt es jedoch an der Feststellung, daß und gegebenenfalls wann der Tagesauszug an Dr. Sch. abgesandt worden ist. Eine vorbehaltlose Absendung des Tagesauszugs vom 19. September 1984 würde allerdings nicht anzunehmen sein, wenn der Tagesauszug vom 20. September 1984 gleichzeitig mit der Stornobuchung an Dr. Sch. abgesandt worden wäre. Doch auch dazu fehlen tatsächliche Feststellungen.