Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1959, Az.: 4 StR 313/58
Bevorrechtigte Straße; Dauer des Vorfahrtsrechts; Verkehrsteilnehmer; Vorfahrtstraße
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 13 StVO (a.F.)
Fundstellen
- BGHSt 12, 320 - 326
- DAR 1959, 134
- MDR 1959, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 638-639 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Benutzt eine Person eine bevorrechtigte Straße, so ist diese Person auch dann gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße herankommen, vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt. Dies gilt so lange, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.