Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.1995, Az.: 2 StR 309/95
Höhe der Jugendstrafe; Schwere der Schuld; Erzieherische Gründe; Vorrangige Berücksichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1996, 269
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Jugendstrafe sind erzieherische Gründe auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Höhe der Strafe wegen schwerer Schuld verhängt wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben:
Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 17 Jahre und 10 Monate alten Angeklagten wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt. Es hat angenommen, daß der Unrechtsgehalt der Tat erheblich sei und die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB daher fernliege. Bei der Bewertung des Ausmaßes des in der Tat hervorgetretenen Unrechts hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, unter anderem berücksichtigt, daß er sozial eingegliedert ist und "eine Lehrstelle hat, die ihm Freude bereitet und die er erfolgreich beenden will". Obgleich "die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, sein schulischer Werdegang und seine bisherige Ausbildung problemlos verlaufen sind, obwohl die Eingliederung als Rußlandsdeutscher sicherlich nicht einfach war", und "alles" dafür spricht, daß sich der Angeklagte "auch wieder problemlos in die Gesellschaft eingliedern wird", ist das Landgericht dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe, eine Jugendstrafe von zwei Jahren zu verhängen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, nicht gefolgt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:
"Die Kammer ist aber der Auffassung, daß damit der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, eindeutig zu wenig Gewicht beigemessen wird. Zwar mag es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß aufgrund des Erziehungsgedankens eine im Vergleich zum Schuldgehalt wesentlich niedrigere Strafe verhängt wird. Im vorliegenden Fall ist das aber nach Auffassung der Kammer, ungeachtet der positiven persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, aufgrund der bereits oben mehrfach erörterten Strafzumessungsgründe nicht möglich und - hilfsweise - auch entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Jugendgerichtshilfe unter dem Gesichtspunkt der Erziehung schwerlich vertretbar."
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer wegen der Schwere der Schuld die Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, daß das Landgericht nicht bedacht hat, daß sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemißt (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Das Landgericht durfte daher nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte dieses gegen die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8). Dabei hätte es sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufene Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zu seiner Erziehung erforderlich ist.