Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1996, Az.: BVerwG 11 B 84.96
Revisionsgerichtliche Bestimmung der Anforderungen an die Ermittlungen der Polizeibeamten in einem Fahrtenbuchauflageverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 84.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.09.1996 - AZ: 12 L 3302/96
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob sie in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, welche konkrete, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts in dem hier erstrebten Revisionsverfahren einer weiteren Klärung zugeführt werden könnte. Selbst wenn das angenommen wird, kann die Revision nicht zugelassen werden.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "welche Anforderungen an die Ermittlungen der Polizeibeamten" in einem Fahrtenbuchauflagenverfahren nach § 31 a StVZO gestellt werden müssen, "wenn das Foto den Fahrer quasi nicht erkennen läßt", ist in ihrem einzelfallübergreifenden ersten Teil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die Feststellung des Kraftfahrzeughalters unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat; Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - und Beschluß vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18). Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Fragen des revisiblen Rechts insoweit geklärt werden könnten. Ob und inwieweit ein Foto, das eine Person "von hinten" zeigt, für die Feststellung der Person des Fahrers ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Geklärt ist ferner bereits, daß eine verspätete Anhörung die Fahrtenbuchauflage dann nicht ausschließt, wenn - wie hier - feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1987 - BVerwG 7 B 139.87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17). Für den vom Kläger behaupteten Anhörungsmangel einer Verkürzung der Äußerungsfrist nach Akteneinsicht kann nichts anderes gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog 1996 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563; Abschnitt II Nr. 45.6: Fahrtenbuchauflage/500 DM je Monat).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost