Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1989, Az.: IVa ZR 107/88

Versicherungsvertrag; Kündigungsfrist; Rücktritt; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 107/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 108, 326 - 329
  • MDR 1990, 139 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 97 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 1249-1250 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sofern das einem Versicherer bereits vorliegende Tatsachenmaterial vor Augen führt, daß ein Rücktritt oder eine Kündigungwegen Obliegenheitsverletzung des VN ernstlich in Betracht kommt, kann der Versicherer die Wahrung der einmonatigen Rücktritts oder Kündigungsfrist gem. den §§ 6 und 20 VVG nicht dadurch beeinflussen, daß er die zur Vervollständigung seiner Kenntnisse für geboten erachteten Rückfragen zunächst unterläßt.

Tatbestand:

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1985 bis längstens Februar 2012 (= vereinbarter Endzeitpunkt der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Sie ist auf einen Antrag des Klägers vom 10. Januar 1983 zustandegekommen.

2

Im Jahre 1984 stellte der Kläger zum ersten Male einen Antrag bei der Beklagten, ihm Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu gewähren. Daraufhin erholte die Beklagte eine Stellungnahme des Allgemeinarztes T., die bei ihr am 2. August 1984 einging. In ihr heißt es zu Frage 6: »Wegen welcher Krankheiten, Körperverletzungen, Gebrechen usw. haben Sie den Versicherten noch behandelt? Wann? (Monat/Jahr): Proctocolitis - wiederholt 1982 - 1984, jetzt deutlich besser.« Unter dem 21. September 1984 lehnte die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis ab, da bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen vorliege. Unter dem 26. Februar 1985 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da er wegen einer chronischen Darmerkrankung (colitis ulcerosa) in seinem bislang ausgeübten Beruf als Zimmermann berufsunfähig geworden sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 1985 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und erklärte zugleich ihren Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie müsse den ihr vorliegenden ärztlichen und fachärztlichen Berichten entnehmen, daß der Kläger seit 1980 an Beschwerden im Darmbereich gelitten habe, denen im Juli/August 1982 eine schwere Dermatomykose gefolgt sei. Außerdem sei im Jahre 1982 eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert worden. Trotz entsprechender Fragestellung im Antragsformular habe der Kläger hiervon nichts angegeben.

3

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Seine Revision hat zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung geführt.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsurteil, das auf der Annahme eines leistungsbefreienden Rücktritts beruht, hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand.

5

1. Allerdings bejaht das Berufungsgericht, soweit der Zustand des Darmes des Klägers und dessen ärztliche Behandlung in Frage standen, rechtsfehlerfrei einen Rücktrittsgrund im Sinne der §§ 16, 17 VVG (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

6

3. Dagegen hat die mit der Revision aufrechterhaltene Rüge Erfolg, die Beklagte habe die Rücktrittsfrist des § 20 Absatz 1 VVG versäumt.

7

a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht schon am 2. August 1984 zuverlässige Kenntnis von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit gehabt. Zwar hält es für erwiesen, daß die Beklagte durch den am 2. August 1984 bei ihr eingegangenen Bericht des Allgemeinarztes T. gewußt habe, daß dieser den Kläger wegen Proctocolitis 1982 bis 1984 wiederholt behandelt habe (was bezüglich des Zeitraumes vor dem 26. September 1983 nicht zutraf). Die Beklagte habe aber erst im Mai 1985 aus den Krankenhausberichten des Dr. S. sicher erfahren, daß der Kläger schon seit längerem über Darmbeschwerden geklagt habe. Aufgrund des am 2. August 1984 bei ihr eingegangenen Berichtes habe die Beklagte den Eindruck erhalten müssen, daß sich der krankhafte Befund des Klägers gebessert habe, zumal der Arzt T. seinerzeit Berufsunfähigkeit verneint habe.

8

b) Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.

9

In dem ersten Bericht des Arztes T. wurde der Beklagten Anfang August 1984 mitgeteilt, daß der Kläger 1982 bis 1984 wiederholt seine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte wegen Beschwerden, als deren Ursache der Arzt eine Proctocolitis diagnostizierte. Für noch aufklärungsbedürftig konnte die Beklagte vor einer Entscheidung über einen Rücktritt wegen Anzeigeobliegenheitsverletzung des Klägers allerdings durchaus halten, ob sich der Zusatz »wiederholt« auch schon auf das Jahr 1982 bezog und ob dem Kläger in der Zeit vor ihrer Antragsannahme die Diagnose Proctocolitis bekannt gemacht worden war. Beide Punkte wären indes mit einer kurzen, umgehenden Rückfrage zu klären gewesen. Diese Rückfrage holte die Beklagte jedoch erst 1985 nach, als der Kläger erneut Berufsunfähigkeit geltend machte.

10

Eine Rückfrage vor einer positiven oder negativen Entscheidung über einen Rücktrittsgrund entspricht häufig sachgerechtem Vorgehen eines Versicherers, der ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht mit einem vorschnellen Rücktritt »auf Verdacht« belasten will. Indessen kann es einem Versicherer dabei nicht freistehen, wann er eine von ihm zur Vervollständigung seiner Kenntnisse als geboten angesehene Rückfrage hält, sofern das ihm bereits vorliegende Tatsachenmaterial vor Augen führt, daß ein Rücktritt wegen (Anzeige)Obliegenheitsverletzung ernstlich in Betracht kommen könnte. Das war hier der Fall. Das Gegenteil wäre nicht mit dem versicherungsrechtlichen Grundsatz in Einklang zu bringen, daß zwischen den Vertragsparteien alsbald Klarheit bestehen soll, ob ein durch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers belastetes Versicherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten wird oder nicht. Diesem Grundgedanken des Gesetzgebers ist gerade dadurch Rechnung getragen, daß die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen, verhältnismäßig kurzen Rücktritts- und Kündigungsfristen mit Kenntnis des Versicherers vom Rücktritts- oder Kündigungsgrund zu laufen beginnen. Diesen Fristbeginn kann ein Versicherer nicht dadurch unterlaufen, daß er trotz ernstlichen Anlasses zu weiteren, ihm lediglich abschließende Klarheit über seine Rücktritts- oder Kündigungsberechtigung verschaffenden Rückfragen diese zunächst unterläßt oder bewußt zurückstellt. Auch ein Versicherungsnehmer, der (schuldhaft) eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, kann beanspruchen, alsbald zu erfahren, ob er Versicherungsschutz bei seinem bisherigen Versicherer behält oder ob er sich anderweitig darum bemühen muß.

11

Eine im August 1984 an den Arzt T. gerichtete Rückfrage hätte der Beklagten alsbald zur Vervollständigung ihrer Kenntnisse verholfen, so daß die einmonatige Rücktrittsfrist noch im September 1984 zu laufen begonnen hätte. (Die schließlich unter dem 29. April 1985 an ihn gerichtete Rückfrage hat der Arzt T. bereits unter dem 9. Mai 1985 beantwortet.) Von ihrer anstelle einer Rückfrage getroffenen eigenverantwortlichen Entscheidung, ohne Rückfrage im Jahre 1984 von einem Rücktritt abzusehen, kann die Beklagte bezüglich des Rücktrittsgrundes »Darmleiden und dessen ärztliche Behandlung« (freilich auch nur diesbezüglich) nach Ablauf der im Falle einer Rückfrage maßgeblich gewordenen Rücktrittsfrist nicht mehr abrücken. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beklagte im Jahre 1984 die weitere Risikoentwicklung zu günstig eingeschätzt hat. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß sie ausweislich ihrer Rückfrage vom 29. April 1985 erst 1985 bei Durchsicht des Berichtes vom 28. Juli 1984 die darin enthaltene Angabe bemerkt haben will, der Versicherte sei in den Jahren 1982 bis 1984 wiederholt wegen einer Colitis behandelt worden.