Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1968, Az.: BVerwG I C 124.60
Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Waldschutzgesetzes (WaldSchG NW) mit Art. 14 GG im Rahmen des Enteignungsrechts; Begriff des Waldes nach dem Gesetz und der Waldschutzordnung; Rechtsverhältnis zwischen einem Waldbesitzer und der Forstbehörde; Erklärung zu geschützten Forsten, Zusammenschluss zur Erzeugungssteigerung und Genehmigungspflicht für Übernutzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 124.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1960 - AZ: IV A 866/57
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 80 GG
- § 1 WaldSchG NW
- § 3 WaldSchG NW
- § 4 NW Waldschutzgesetz vom 31. März 1950 (GV.NW S. 63)
- § 5 NW Waldschutzgesetz vom 31. März 1950 (GV.NW S. 63)
- § 7 NW Waldschutzgesetz vom 31. März 1950 (GV.NW S. 63)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 1968
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb im Jahre 1910 ein Gelände von rd. 90 ha, teils für ihre inzwischen gebauten Industrieanlagen, teils vorsorglich für künftige Betriebserweiterungen. Zwei zusammen rd. 13 ha große Parzellen davon tragen außer zwei Sportplätzen noch jetzt eine halten Bestand von Eichen mit wenigen Kiefern.
Diese und andere Parzellen nahm die Forstbehörde in das Waldverzeichnis auf, das sie nach den Durchführungsbestimmungen zum nordrhein-westfälischen Waldschutzgesetz von 1950 anlegte. Die Klägerin machte dagegen geltend, ihr Gelände sei nicht Wald im Sinne des Gesetzes, sondern industrielles Vorratsgelände; solches den Nutzungsbeschränkungen des Gesetzes zu unterwerfen, bedeute eine Enteignung und sei mangels gesetzlicher Entschädigungsregelung unzulässig. Die Einwendungen und die Klage blieben erfolglos. Mit der Berufung begehrte die Klägerin nach Erledigung sonstiger Streitpunkte noch die Feststellung, daß die beiden vorerwähnten Parzellen mit Ausnahme des Sportplatzgeländes nicht Wald im Sinn des Waldschutzgesetzes und der Durchführungsbestimmungen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen und ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Eintragung in das Waldverzeichnis sei mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. In der "Wald"-Eigenschaft drücke sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus. Die Klage sei aber unbegründet. Die strittigen Grundflächen seien Wald im Sinn des Gesetzes.
Den Begriff Wald bestimme nicht das Gesetz selbst, sondern § 1 Abs. 1 der Waldschutzordnung, welcher laute:
"Wald im Sinne des Gesetzes ist jede Grundfläche, die zur Erzeugung von Holz dient oder bestimmt ist."
Hier seien zwei Merkmale so zusammengestellt, daß jedes für sich den Begriff erfülle. Nur das zweite Merkmal - "bestimmt ist" - sei subjektiver Art, nämlich auf den Willen des Verfügungsberechtigten bezogen. Das erste Merkmal - "dient" - sei dagegen rein objektiv zu verstehen. Als zur Holzerzeugung dienend, sei "Wald" jede Grundfläche, auf der zur Holzgewinnung geeignete Bäume ständen; auf eine anderweitige, vom Verfügungsberechtigten getroffene Zweckbestimmung komme es dabei nicht an. Nur diese Auslegung des ersten, objektiven Begriffsmerkmals werde dem Sinn und Zweck des Waldschutzgesetzes gerecht, der nach der amtlichen Begründung des Entwurfs und dem Vorspruch des Gesetzes dahin gehe, den Wald um seiner großen wirtschaftlichen und landeskulturellen Bedeutung willen als wertvolles Volksgut, als Erzeuger des Rohstoffes Holz sowie wegen seiner Wirkungen auf Landschaft, Klima, Bodenfruchtbarkeit und Volksgesundheit vor Schäden zu bewahren und zu fördern. Dieser Sinn des Gesetzes wäre verfehlt, wenn ein Grundstück, das der Eigentümer vor der Geltung des Gesetzes für andere Zwecke erworben habe, kein "Wald" sein sollte, obwohl es einen Baumbestand trage und vom Vorbesitzer forstwirtschaftlich genutzt und gepflegt worden sei.
Der etwa 80-jährige Bestand von Eichen und Kiefern auf der umstrittenen Fläche sei zwar zum Teil licht und schlecht; auf die Güte komme es aber nicht an, da das Gesetz gerade auch einer Vernachlässigung des Waldes entgegenwirken solle. Eichen und Kiefern seien ihrer Art nach zur Holzgewinnung geeignet. Daher sei die strittige Fläche beim Inkrafttreten des Waldschutzgesetzes nebst Durchführungsbestimmungen "Wald" gewesen und sei es noch heute.
Die umstrittenen Grundflächen dem Waldschutzgesetz zu unterwerfen, bedeute keine Enteignung. Betroffen sei nicht der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Klägerin als solcher, sondern ihr Grundeigentum. Der schwerste Eingriff sei der Wiederaufforstungszwang nach § 1 des Gesetzes; weniger schwer wiege die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Wald in andere Bodennutsungsarten nach § 3, die ein solches Vorhaben erschwere. Im Wiederaufforstungszwang sei lediglich die Sozialgebundenheit des Eigentums konkretisiert; die minder schweren Eigentumsbeschränkungen könnten um so weniger Enteignungscharakter haben. Die strittige Grundfläche sei übrigens schon vor Inkrafttreten des Waldschutzgesetzes Verbandsgrünfläche geworden und deshalb nie Bauland gewesen. Mangels enteignender Wirkung bedürfe es bei dem Waldschutzgesetz keiner Entschädigungsregelung.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt ihr Feststellungsbegehren weiter und rügt Verletzung der Art. 2 Abs. 1; 3; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1; 20 Abs. 3 und 80 Abs. 1 GG. Dazu hat sie vorgetragen:
Es sei nicht mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar und angesichts des Art. 80 Abs. 1 GG, dessen Sinngehalt nach Art. 28 Abs. 1 GG auch für die Landesgesetzgebung gelte, nicht durch die Ermächtigung zum Erlaß von "Durchführungsbestimmungen" (§ 10 des Waldschutzgesetzes) gedeckt, die Definition des Begriffs "Wald", die für die Anwendbarkeit des Gesetzes notwendig sei, im Gesetz selbst aber fehle, in der Waldschutzverordnung nachzuholen. § 1 der Waldschutzverordnung sei keine gültige Rechtsnorm. Den im Waldschutzgesetz selbst vorgesehenen Eigentumebeschränkungen fehle somit die Gesetzesqualität, deren sie nach Art. 14 GG bedürften. Auf Grund solcher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen, verletze das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Frage nach enteignender Wirkung des Waldschutzgesetzes sei nicht lediglich in bezug auf das Grundeigentum zu prüfen; vielmehr müsse man auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abstellen, ein komplexes Vermögensobjekt, das auch industrielles Vorratsgelände umfasse. Dann zeige sich, daß sowohl der Aufforstungszwang nach § 1 des Waldschutzgesetzes wie auch das Umwandlungsverbot die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletze, weil beides das Vorratsgelände seinem Zweck entfremde. In diesem Zusammenhang sei auch zu prüfen, welche Bedeutung das Vorratsgelände für die Lebensfähigkeit des Betriebs der Klägerin habe. Die Entwicklung eines Betriebs zu hemmen, verletze Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; denn das Expansionsstreben gehöre wesensmäßig zu jeder Berufsausübung. Wenn das Wohl der Allgemeinheit die Erhaltung der Wälder und insbesondere die Wiederaufforstung abgeholzter Flächen verlange, seien die Lasten dafür nicht den zufälligen Waldbesitzern entschädigungslos aufzubürden, sondern von der Allgemeinheit zu tragen (Art. 3 Abs. 1 GG); insoweit sei § 1 des Waldschutzgesetzes besonders bedenklich.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die Revision eine rechtsgültige Legaldefinition des Begriffs Wald im nordrhein-westfälischen Gesetz zum Schütze des Waldes vom 31. März 1950 (GVBl.NW S. 63) - Waldschutzgesetz - vermißt und die Möglichkeit leugnet, den Begriff durch Auslegung des Gesetzes selbst zu bestimmen, weicht sie von der bisherigen Klagebegründung ab. Im Ergebnis spricht dieser Vortrag dem Waldschutzgesetz jede Anwendbarkeit ab. das beeinträchtigt aber nicht die Zulässigkeit der Klage. Auch wenn man davon ausgeht, daß es "Wald im Sinne des Waldschutzgesetzes" rechtlich überhaupt nicht geben könne, drückt der Antrag auf negative Feststellung der Waldeigenschaft sachgerecht die Verneinung desjenigen Rechtsverhältnisses aus, das sonst in gegenseitigen Rechten und Pflichten der Parteien nach Maßgabe des Waldschutzgesetzes bestände.
Revision und Klage sind aber unbegründet.
2.
In der Sache bemängelt die Revision zunächst den Weg, auf dem das Berufungsgericht zu seiner Auslegung des Begriffs "Wald im Sinne des Waldschutzgesetzes" gelangt sei. Sie sieht Art. 20 Abs. 3 und den Sinngehalt des Art. 80 Abs. 1 GG als verletzt an, weil das Berufungsgericht die ihrer Meinung nach notwendige, im Waldschutzgesetz selbst aber fehlende Legaldefinition des Waldbegriffs als Grundlage seiner Entscheidung dem § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schütze des Waldes (Waldschutzverordnung) vom 28. November 1950 (GVBl.NW S. 195) entnommen, diese Bestimmung also als eine gültige Rechtsnorm angewendet habe, obwohl sie das nicht sei.
Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 9, 223 (229) [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58][BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58] und der erkennende Senat in BVerwGE 2, 172 (175)[BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53] und 17, 322 (325 ff.) entschieden haben, fordert der rechtstaatliche Grundsatz der Normenklarheit, daß sich aus einer Rechtsnorm ermitteln läßt, was sie von den Pflichtigen Personen verlangt. Jedes Gesetz muß also die seiner Regelung unterworfenen Gegenstände mit hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst angeben; andernfalls können Verwaltung und Rechtsprechung es nicht anwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Ferner kann eine Ermächtigung zum Erlaß von "Durchführungsbestimmungen" ("Durchführungsvorschriften") schlechthin, wie § 10 Abs. 1 des Waldschutzgesetzes, keine Grundlage dafür bieten, im Verordnungswege eine im Gesetz selbst fehlende Definition desjenigen Rechtsbegriffs nachzuholen, der den Hauptgegenstand der gesetzlichen Regelung bildet.
Die Revision müßte daher Erfolg haben, wenn der Begriff Wald im Waldschutzgesetz ohne ausdrückliche Definition wirklich nicht hinreichend bestimmbar wäre, um die Anwendung des Gesetzes nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu ermöglichen, und wenn die Verwendung des § 1 der Waldschutzverordnung als Ersatz einer gesetzesförmigen Definition einen tragenden, d.h. einen solchen Grund des Berufungsurteils darstellen würde, dessen Widerlegung das Entscheidungsergebnis zu Fall brächte. Beides trifft indes nicht zu.
Das Berufungsgericht hat - nur - festgestellt, daß eine ausdrückliche Definition des Begriffs Wald im Waldschutzgesetz nicht vorhanden ist; es hat nicht gesagt, daß eine solche für die Anwendbarkeit des Gesetzes erforderlich wäre. Die in § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung gegebene Definition hat es in seine Erörterung einbezogen, sieh aber nicht über die Notwendigkeit dieses Schrittes für seine Rechtsfindung geäußert. Es hat aus § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung entnommen, daß sich der Begriff Wald sowohl objektiv als auch subjektiv verstehen lasse. Für den gegenwärtigen Rechtsstreit hat es das objektive Verständnis als allein entscheidungserheblich verwendet. Diesen objektiven Waldbegriff hat es dann aus dem Waldschutzgesetz selbst, insbesondere aus seinem Vorspruch, sowie aus den Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf eine eigene frühere Entscheidung (OVGE 8, 187) ausgelegt. So ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß Wald eine Grundfläche mit ihrer Art nach zur Holzerzeugung geeigneten Bäumen sei und daß bei Erfüllung dieses objektiven Merkmals eine anderweitige, vom Verfügungsberechtigten gewollte (subjektive) Zweckbestimmung unbeachtlich sei.
Soweit diese Auslegung mit dem Merkmal der Holzerzeugung (Holzgewinnung) noch an § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung anklingt, handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, die überdies, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, auch den Materialien und dem Vorspruch des Gesetzes selbst zu entnehmen ist. Im Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zum gesetzlichen Waldbegriff hat somit die in § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung enthaltene Definition wenigstens für den objektiven Waldbegriff, keineswegs die Bedeutung, die ihr das Gericht in den einleitenden Sätzen dieser Erörterung (Abschnitt 2 a der Entscheidungsgründe) - nur - scheinbar beilegt; insoweit wäre das Gericht unausweichlich zum selben Ergebnis gekommen, wenn es den § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung nicht gäbe. Das Berufungsgericht sah sich also angesichts anderer Auslegungsmöglichkeiten, die es auch ausnutzte, nicht auf eine ausdrückliche Legaldefinition des objektiven Waldbegriffs angewiesen und konnte daher, eine solche folgerichtig auch nicht als notwendige Voraussetzung für die rechtsstaatliche Anwendbarkeit des Waldschutzgesetzes ansehen. Hiergegen verfängt nicht der Hinweis der Revision darauf, daß in § 3 des Gesetzes die Begriffe "Wald" und "mit Holz bestockte Flächen" nebeneinander gestellt sind; das ergibt keine Unklarheit des Begriffs Wald, vielmehr liegt es auf der Hand, daß gewisse Arten von mit Holz bestockten Flächen dem Waldbegriff in seiner berufungsgerichtlichen Auslegung nicht zuzurechnen sind (z.B. Erwerbsbaumschulen, Parkanlagen, einzelne Baumgruppen). Im übrigen spräche dieser Hinweis der Klägerin nicht gegen die Geltung des von ihr so genannten Umwandlungsverbots nach § 3 des Waldschutzgesetzes; denn die umstrittenen Flächen wären, wenn man ihnen, aus welchen Gründen immer, die Waldeigenschaft absprechen wollte, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls als "mit Holz, bestockte Flächen" anzusehen. Überdies läßt sich die Verwendung des Begriffs Wald ohne ausdrückliche Definition in Gesetzen auch deshalb nicht grundsätzlich im Sinn der Revision beanstanden, weil damit jedenfalls das Mindestmaß an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewahrt ist, dem das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Rechtsnormen dient (s. BVerfGE 21, 312 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvG 1/62] [324]).
Wie diese Nachprüfung der Entscheidungsgründe ergibt, beruht die berufungsgerichtliche Auslegung des Begriffs "Wald im Sinne des Waldschutzgesetzes", wenigstens nach der hier allein entscheidungserheblichen objektiven Seite, nicht auf einer Zugrundelegung des § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung, also nicht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften oder Rechtsgrundsätze über die Schaffung und Geltung von Rechtsnormen. Ob daneben auch die Alternative eines rein subjektiv verstandenen Waldbegriffs haltbar ist, die das Berufungsgericht anscheinend dem § 1 Abs. 1 der Waldschutzverordnung entnehmen will, kann hier als nicht entscheidungserheblich auf sich beruhen.
Einer weitergehenden Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt die Auslegung des objektiven Waldbegriffs nicht. Da er dem irrevisiblen Landesrecht angehört, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über seinen Inhalt für die Revisionsentscheidung maßgeblich (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO; § 562 ZPO). Gegen die Subsumtion der strittigen Fläche unter diesen Begriff ist nichts einzuwenden.
3.
Erfolglos bleiben auch die weiteren Rügen der Revision. Sie richten sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Nutzungsbeschränkungen des Waldschutzgesetzes nur Inhalt und Schranken des Eigentums, und zwar des Grundeigentums, bestimmen. Hierzu hebt die Klägerin hervor, die strittige Grundfläche sei als industrielles Vorratsgelände von jeher ein Teil ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs; sie meint, solches Gelände seinem Zweck zu entfremden, wie das durch einen Wiederaufforstungszwang oder ein Umwandlungsverbot (§§ 1 und 3 des Waldschutzgesetzes) geschehe, bedeute eine - hier mangels gesetzlicher Entschädigungsregelung grundgesetzwidrige - Enteignung; es beschränke ferner unzulässigerweise die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die ein Recht zur Betriebserweiterung umfasse; schließlich seien die Lasten für eine vom Wohl der Allgemeinheit geforderte Erhaltung der Wälder nicht den einzelnen Waldbesitzern, sondern der Allgemeinheit aufzubürden (Art. 3 Abs. 1 GG); das ergebe besonders gegen den Wiederaufforstungszwang nach § 1 des Waldschutzgesetzes Bedenken.
Die Frage nach grundrechtverletzenden Wirkungen des Waldschutzgesetzes betrifft nicht unmittelbar die Waldeigenschaft, deren negative Feststellung die Klägerin begehrt, sondern nur Rechtsfolgen, die das wald Schutzgesetz an diese Eigen schaft knüpft. Gleichwohl liegt die Rüge nicht neben der Sache. Denn sie läuft darauf hinaus, daß der eigentliche Gegenstand des Feststellungsbegehrens, das im Waldschutzgesetz geregelte Rechtsverhältnis zwischen Waldbesitzer und Forstbehörde, zwischen den streitenden Parteien in bezug auf die umstrittene Grundfläche von Rechts wegen nicht bestehe. So verstanden, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn sich keine der mehreren im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen ohne Verletzung von Rechten der Klägerin verwirklichen läßt. Sonst bliebe die Waldeigenschaft als tatbestandliche Voraussetzung anderer, auch gegenüber der Klägerin rechtmäßig anwendbarer Rechtsfolgen zu bejahen.
Die Revision wendet sich wegen der von der Klägerin subjektiv vorgenommenen Widmung der strittigen Grundfläche als Vorratsgelände für ihren Gewerbebetrieb hauptsächlich gegen den Aufforstungszwang und das potentielle Umwandlungsverbot (§§ 1 und 3). Diese Rüge erfaßt aber auch die anderen, im Waldschutzgesetz statuierten Rechtsfolgen des Tatbestandes "Wald". Denn ebenso wie diese Vorschriften drücken auch die §§ 4, 6 und 7 (Erklärung zu geschützten Forsten, Zusammenschluß zur Erzeugungssteigerung und Genehmigungspflicht für Übernutzungen), mithin alle seine auf Wald bezogenen Vorschriften, einen potentiellen Zwang dazu aus, die Waldeigenschaft der Grundflächen, die einmal "Wald" im Sinne des Gesetzes geworden sind, zu erhalten. Alle diese Vorschriften stehen also einer gewerblichen Benutzung der betroffenen Grundflächen gleichermaßen entgegen, alle wirken bei Anwendung auf gewerbliches Vorratsgelände zweckentfremdend im Sinne der Revision. Daher müßte, wenn die Rüge begründet wäre, das umstrittene Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, d.h. die Summe der gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Waldschutzgesetz, mithin die als Ausdruck dieses Rechtsverhältnisses dienende Waldeigenschaft der strittigen Grundfläche, zur Gänze verneint werden. Die Rüge ist aber unbegründet, weil das Waldschutzgesetz auch im Fall der Klägerin weder enteignend wirkt noch die Berufsfreiheit unzulässig beschränkt.
Der Aufforstungszwang nach § 1 des Waldschutzgesetzes wirkt an sich regelmäßig, d.h. bei ohnehin fortdauernder waldmäßiger Bodenbenutzung, nicht enteignend; insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats über die Baupflicht nach § 46 des hessischen Aufbaugesetzes in BVerwGE 7, 297 [299 ff.]). Daß der Aufforstungszwang ein positives und meist kostspieliges Handeln des Waldbesitzers fordert, während das potentielle Umwandlungsverbot nach § 3 des Waldschutzgesetzes "nur" zur Beibehaltung eines bisherigen Zustandes, nämlich der waldmäßigen Bodenbenutzung, zwingen kann, rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß der Aufforstungszwang an sich den Waldbesitzer stets schwerer belaste und daß deshalb das Umwandlungsverbot als die minder schwere Belastung um so weniger eine enteignende Wirkung haben könnte. Ein mittelloser Waldbesitzer, der an keine andere Bodenbenutzungsart denkt, jedoch eine Investierung scheut, mag das Aufforstungsgebot schwer empfinden. Der bemittelte und unternehmungswillige Waldbesitzer jedoch wird sich weitaus schwerer getroffen fühlen, wenn ihm das Umwandlungsverbot eine gewerbliche Benutzung bisherigen Waldgeländes und damit eine Vervielfachung des Bodenwertes und -ertrages verwehrt. Die Schwere des Eingriffs wird als je nach den Umständen des Einzelfalles verschieden zu beurteilen sein. Deshalb erscheint es an sich gerechtfertigt, wenn die Revision fordert, beider Prüfung des Waldschutzgesetzes auf enteignende Wirkung hin das Eingriffsobjekt nicht nur im Grundeigentum als solchem zu sehen, sondern auch die etwaige Eigenschaft der Grundfläche als gewerbliches Vorratsgelände zu berücksichtigen. Es mag auch sein, daß eine Maßnahme, die gewerbliches Vorratsgelände seinem Zweck als solches entzieht, unter Umständen eine Enteignung darstellen kann. Indes sind die Fragen nach den Voraussetzungen, unter denen eine Grundfläche gewerbliches Vorratsgelände im Rechtssinne und integrierender Teil eines Gewerbebetriebes werden kann, sowie nach den Folgerungen, die sich daraus für die Eigentumsgarantie zugunsten des eingerichteten Gewerbebetriebs ergeben können, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zu klären. Denn das Waldschutzgesetz konnte bei seinem Inkrafttreten mit seinen Verfügungsbeschränkungen hier jedenfalls deshalb nicht mehr enteignend wirken, weil die umstrittene Grundfläche, bereits zuvor im wesentlichen gleichartigen Beschränkungen unterlag.
Nach der Feststellung im Berufungsurteil gehörten die Parzellen damals "zu einer Verbandsgrünfläche, hatten also keine Baulandqualität". Diese Feststellung ist auf Grund der Bezugnahme im Einleitungssatz des Urteilstatbestandes auf den Bescheid des Berufungsgerichts vom 16. März 1960 sowie auf Grund der Bezugnahme dieses Bescheides auf die Niederschrift vom 26. Juni 1959 nebst Unterlagen und Geländekarte dahin zu ergänzen, daß die strittigen Parzellen spätestens im Jahre 1939 Verbandsgrünfläche geworden sind. Damit waren sie auch dem - irrevisiblen - preußischen Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes pp. vom 29. Juli 1922 (GS. S. 213) unterworfen (s. hierzu S. 20 ff. der Ausfertigung des Bescheides vom 16. März 1960). Die Rechtswirksamkeit jener Regelungen konnte, gleichviel ob es sich um gewerbliches Vorratsgelände handelte und ob eine Entschädigung vorgesehen war oder nicht, vor der Geltung des Grundgesetzes selbst dann nicht zweifelhaft sein, wenn ihr nach heutiger Auffassung Enteignungscharakter beizumessen wäre. Die damals eingetretenen Eigentumsbeschränkungen sind vom Inkrafttreten des Grundgesetzes unberührt geblieben. Das potentielle Verbot von Maßnahmen, die eine Änderung des Holzbestandes herbeiführen (so § 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1922), entspricht, durchaus der Regelung des Waldschutzgesetzes. Die Anwendung des Waldschutzgesetzes auf die strittigen Parzellen konnte und kann daher nicht mehr enteignend wirken.
Auch auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) kann die Revision nicht mit Erfolg hinweisen. Selbst wenn die Berufsfreiheit ein Recht zur Betriebserweiterung in sich schlösse, ließe sich daraus nicht folgern, daß Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen, welche einer dem Gewerbebetrieb gewidmeten Sache noch aus der vorkonstitutionellen Zeit anhaften, durch das Inkrafttreten des Art. 12 Abs. 1 GG, der die Berufsfreiheit garantiert, unwirksam geworden wären. Auch aus Art. 2 Abs. 1 GG läßt sich bei dieser Rechtslage nichts gegen die Anwendung des Waldschutzgesetzes auf die strittige Grundfläche herleiten.
4.
Im Ergebnis erweist sich nach alledem das Berufungsurteil als zutreffend. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue Lullies
Dr. Heinrich
Dörffler