Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.01.1958, Az.: VI 195/56 U

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.01.1958
Aktenzeichen
VI 195/56 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1958, 327 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Der Wert des Streitgegenstandes bemißt sich nach dem Steuerbetrag, um den in einem Verfahren unmittelbar gestritten wird.

Gründe

1

Abweichend von den Vorentscheidungen ist der Wert des Streitgegenstandes auf 1 147 DM festzustellen. Der Beschwerdeführer (Bf.) erstrebte mit seinen Rechtsmitteln, daß die Pachteinnahmen von 3 600 DM nicht für das Streitjahr 1951, sondern erst für das folgende Jahr 1952 zum Ansatz kamen. Die Vorinstanzen haben den Streitwert in der Weise berechnet, daß sie den Betrag, um den sich die Einkommensteuer für das Streitjahr 1951 im Falle des Obsiegens des Bf. gegenüber der ursprünglichen Veranlagung vermindert hätte, mit dem Betrag, um den sich dann die Einkommensteuer für 1952 erhöht hätte, verrechneten. Diese Berechnung ist nicht zutreffend. Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist nicht das geldwerte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat. Dieses Interesse wäre vielfach kaum einigermaßen zuverlässig festzustellen. Bemessungsgrundlage für den Streitwert ist allein der Steuerbetrag, um den in dem Verfahren unmittelbar gestritten wird (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs II A 229/20 vom 4. Februar 1921, Slg. Bd. 5 S. 10).