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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.2007, Az.: V ZB 63/06

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für einen Streit über die Höhe einer Zwangsverwaltervergütung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.2007
Aktenzeichen
V ZB 63/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Strausberg - 02.06.2005 - AZ: 3 L 511/04
LG Frankfurt an der Oder - 09.03.2006 - AZ: 19 T 330/05

Amtlicher Leitsatz

§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Berechnung der Vergütung der Rechtsanwälte aller Beteiligten 132.864,66 EUR.

Gründe

1

Die Verfahrensbevollmächtigten der an dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat Beteiligten haben die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt. Maßgeblich für den nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren, den der Senat hier mit 132.864,66 EUR festgesetzt hat. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war hier aber kein Streit aus dem - beendeten - Zwangsverwaltungsverfahren selbst, sondern ein Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung. Auf einen solchen Streit, bei dem die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, zur Veröffentlichung bestimmt), sind die Wertvorschriften in § 27 RVG nicht zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst dann den vorliegenden Streit nicht. Dessen Wert bemisst sich deshalb mangels besonderer Vorschrift nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Der entspricht dem streitigen Betrag der Vergütung. Das sind 132.864,66 EUR.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub