Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1973, Az.: X ZB 18/72
„Oberflächenprofilierung“
Beweisantrag als selbstständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel; Begründungsmangel bei Übergehen eines Beweisantrages in den Entscheidungsgründen; Erfordernis der Qualifizierung des unter Beweis gestellten Vorbringens als selbstständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel zur Annahme eines Begründungsmangels bei Übergehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1973
- Aktenzeichen
- X ZB 18/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12519
- Entscheidungsname
- Oberflächenprofilierung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 27.10.1972
Rechtsgrundlage
- § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG
Fundstellen
- GRUR 1974, 419 "Oberflächenprofilierung"
- MDR 1974, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Patentanmeldung ...
Prozessführer
R.werke AG, Ha.-Bi.,
vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Ein Beweisantrag ist für sich allein kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel.
Im Übergehen eines Beweisantrages in den Entscheidungsgründen liegt ein Begründungsmangel, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen selbst ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist.
Der Zivilsenat X (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 1972 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Patentanmeldung ..., die ein
"Verfahren zum Versehen von Platten, insbesondere Bauplatten, mit einer Oberflächenprofilierung"
betrifft, wurde vom Deutschen Patentamt wegen fehlender Erfindungshöhe zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch das Bundespatentgericht maß dem angemeldeten Verfahren keine Erfindurigshöhe bei. In den Gründen seines Beschlusses fand ein Antrag der Anmelderin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Erwähnung.
Mit ihrer gegen diesen Beschluß eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Aus den Beschluß gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdesenat die Anhörung eines Sachverständigen nicht für erforderlich gehalten habe. Da der Sachverständige zu der Behauptung, gegen das Verfahren nach der Anmeldung habe in der Fachwelt ein Vorurteil bestanden, habe gehört werden sollen, das Bundespatentgericht aber auch hierzu keinerlei Ausführungen gemacht habe, sei nicht auszuschließen, daß es den Beweisantrag übersehen habe, und daß es nach der beantragten Anhörung eines Sachverständigen die Erfindungshöhe anders beurteilt, nämlich sie bejaht haben würde. Das Übergehen des Antrages stelle einen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG dar.
Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen". Sie muß jedoch ohne Erfolg bleiben.
Für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH GRUR 1964, 201 - Elektro-Handschleifgerät) die zu § 551 Nr. 7 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Nach § 551 Nr. 7 ZPO ist eine Entscheidung dann "nicht mit Gründen versehen", wenn in ihr auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPOüberhaupt nicht eingegangen ist (RGZ 109, 201, 204; 1963, 292, 295; 170, 328, 332).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt ein Beweisantritt - hier: der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - für sich allein betrachtet kein "selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel" dar. Er ist lediglich dazu bestimmt, das Gericht mit Hilfe der angebotenen Beweismittel von der Richtigkeit eines bestimmten Parteivorbringens zu überzeugen. Für die Frage einer ausreichenden Begründung kommt es hingegen darauf an, ob dieses Vorbringen selbst als "selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel" im Sinne der genannten Vorschrift zu werten ist. Das ist dann der Fall, wenn es einen Tatbestand umfaßt, der "für sich allein rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend" ist (RG in HRR 1939, 577; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 146 Anm. 2). Das Vorbringen, gegen das angemeldete Verfahren habe im Anmeldezeitpunkt ein Vorurteil der Fachwelt bestanden, stellt kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar. Zwar kann das Bestehen eines solchen Vorurteils einen Anhalt für die Beurteilung der Frage der Erfindungshöhe bieten. Anhaltspunkte oder Beweisanzeichen, aus denen erst mittelbar auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge geschlossen werden kann, sind für sich allein aber nicht rechtsbegründend (vgl. BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät).
Ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG würde danach nur dann vorliegen, wenn in den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Gesamtkomplex der Erfindungshöhe überhaupt nicht behandelt, oder wenn der Begründung nicht zu entnehmen wäre, welche rechtlichen Erwägungen zur Verneinung der Erfindungshöhe geführt haben. Das ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Beschwerdesenat dargelegt, daß die Arbeitsweise, deren sich das angemeldete Verfahren bediene, beim Schablonieren allgemein üblich sei. Überdies sei in der deutschen Patentschrift ... ein Verfahren beschrieben, bei dem zur Verzierung einer Zementplatte eine Schablone auf eine Preßplatte aufgesetzt werde, deren Aussparungen mit der Hasse gefüllt werden. Für den Fachmann, der die Vorteile und Wirkungen des Schablonierungsverfahrens kenne, habe es nahegelegen, diese allgemein üblichen Maßnahmen auf das Verfahren nach der deutschen Patentschrift ... zu übertragen, bei dem eine Bemusterung von Wänden durch Eindrücken einer Schablone in die zuvor aufgetragene plastische Masse erfolge.
Diese Ausführungen lassen ausreichend erkennen, welche Gesichtspunkte den Beschwerdesenat erwogen haben, dem angemeldeten Verfahren keine erfinderische Qualität beizumessen. Soweit dabei wesentliches Vorbringen - wie die Behauptung der Überwindung eines Vorurteils und der hierauf gerichtete Beweisantrag - übergangen sein sollte, würde darin allenfalls eine Unvollständigkeit, aber kein Fehlen der Gründe im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG zu erblicken sein. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde mußte mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückgewiesen werden.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann
Bendler