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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1967, Az.: 5 StR 184/67

Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch einen Arzt im Vorfeld der Hauptverhandlung; Auswirkungen von neurotischen Störungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit; Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen; Kündigung des Angeklagten durch den Bund Deutscher Architekten (BDA)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1967
Aktenzeichen
5 StR 184/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 22.11.1966

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Mai 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. November 1966 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.

2

1.

Der Medizinaloberrat Dr. Andreas hatte den Angeklagten einige Wochen vor der Hauptverhandlung untersucht und für verhandlungsfähig erklärt. In seiner gutachtlichen Äußerung hatte er von "gewissen neurotischen Störungen" gesprochen, derentwegen sich eine psychotherapeutische Behandlung empfehle. Ein solcher Befund begründete keine Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Es bestand daher kein Anlaß, einen ärztlichen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören.

3

2.

Der Architekt S., der dem Angeklagten vom 11. bis 20. September 1963 drei Darlehen gegeben hatte (Fälle Nr. II 3-5 der Urteilsgründe), war zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen worden, aber nicht erschienen. Am Schluß der Verhandlung stellte der Verteidiger den Hilfsantrag, S. als Zeugen darüber zu hören, daß ihm die Kündigung des Angeklagten durch den Bund Deutscher Architekten bekannt gewesen sei. Hiervon geht auch das Landgericht ausdrücklich aus (UA S. 20, 22). Die Revision meint, die Aufklärungspflicht hätte geboten, durch Vernehmung S.s zu klären, ob er von vornherein damit gerechnet habe, daß der Angeklagte die Darlehen nicht, wie er versprach, in Kürze zurückzahlen werde. Diese Beweiserhebung brauchte sich dem Landgericht aber nicht aufzudrängen, weil S., wie das Urteil feststellt, schon von Ende September an versuchte, sein Geld zurückzuerhalten.

4

II.

Die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.

5

1.

Die Annahme des Treubruchstatbestandes im Falle Nr. II 2 b der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte sollte für den Bund Deutscher Architekten, Landesverband Niedersachsen, dessen Geschäftsführer er war, aus einem Nachlaß für 650 DM juristische Bücher auswählen und erwerben. Er hatte damit keine untergeordnete Verrichtung zu erledigen, sondern mit einiger Selbständigkeit eine Tätigkeit von solcher Bedeutung auszuüben, daß eine Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB vorlag. Sie wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte das Geld nicht "selbständig zu verwalten", sondern ausschließlich zum Ankauf von Büchern aus einer bestimmten Bibliothek zu verwenden hatte.

6

2.

Auch die übrigen Schuldsprüche und alle Einzelstrafen werden von den Feststellungen getragen.

7

3.

Die Revision rügt jedoch mit Recht Verletzung des § 79 StGB.

8

Nach dieser Bestimmung hätte die Strafkammer die Strafen, die der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus im Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. April 1964 - 23 KLs 9/63 - zugrunde liegen, in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Denn der Angeklagte hat jene Strafe noch nicht vollständig verbüßt und den größten Teil der jetzt abgeurteilten Taten vor den 24. April 1964 verübt. Das trifft allerdings für die drei letzten Fälle (Nr. II 11-13 der Urteilsgründe) nicht zu. Die Gefängnisstrafen, die für sie verhängt worden sind, müssen daher zu einer besonderen Gesamtstrafe zusammengefaßt werden. Das Landgericht hat also darin recht, daß in jedem Falle zwei Gesamtstrafen erforderlich sind. Das rechtfertigt es aber nicht, diese ohne Rücksicht auf den § 79 StGB zu bilden. Vielmehr müssen die Strafen für alle Taten, die vor der früheren Verurteilung begangen worden sind, zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden (BGH GA 1955, 244;  1963, 374).

9

Daß in einem der Fälle, die das Urteil vom 24. April 1964 betrifft, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen worden ist (UA S. 6, 49), berührt nicht die Rechtskraft des Urteils und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

11

Der Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegt, und die Erwägungen, die zur Bemessung der rechtskräftigen Einzelstrafen geführt haben, brauchen im neuen Urteil nicht noch einmal mitgeteilt zu werden.

12

Die beiden festzusetzenden Gesamtstrafen dürfen nach § 358 Abs. 2 StPO zusammengerechnet nicht mehr als eine Freiheitsstrafe ergeben, die der Summe der bisherigen Gesamtstrafen entspricht (BGHSt 15, 164). Bei diesem Vergleich ist die neue Gefängnisgesamtstrafe nach dem Maßstab des § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe umzurechnen (BGHSt 2, 96).

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker