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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 3 StR 39/92

Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden nach Abwesenheit des Angeklagten; Folgen der Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
3 StR 39/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 20.09.1991

Fundstellen

  • NStZ 1992, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 359-360

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden gem. § 247 S. 4 StPO, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Zeugenvernehmung unterbrochen und nach einer anderweitigen Beweiserhebung fortgesetzt wird.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. März 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1.

Das Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Svenzana S. gemäß § 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Zeugin sagte zur Sache aus, ihre Vernehmung wurde unterbrochen, sie verließ den Sitzungssaal. Sodann wurde der Angeklagte wieder vorgeführt, der sachverständige Zeuge, der Gynäkologe Dr. G. belehrt, vernommen und entlassen. Im Anschluß daran wurde die unterbrochene Vernehmung der Zeugin, wiederum nach Entfernung des Angeklagten, fortgesetzt. Nach seiner erneuten Vorführung wurde ihm der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin mitgeteilt.

3

Nach § 247 Satz 4 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Gegen diese Vorschrift, die ausdrücklich die Unterrichtung des Angeklagten alsbald nach seiner Wiederzulassung vor jeder weiteren Verfahrenshandlung anordnet (BGHSt 3, 384, 385), hat das Landgericht verstoßen, indem es den Frauenarzt, der die Zeugin im April 1988 und Mai 1989 gynäkologisch untersucht und im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Schwangerschaft mehrmals beraten hatte (UA S. 15, 16), über dessen Wahrnehmungen vernommen hat, ohne den bei dieser Vernehmung anwesenden Angeklagten zuvor über den Inhalt der vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unterrichtet zu haben (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Der Angeklagte rügt mit Recht, daß ihm während der Vernehmung des Arztes die gesamten vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unbekannt waren. Die Zeugin war während der Vernehmung des Arztes auch nicht im Sitzungszimmer anwesend. Als der Angeklagte später über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet wurde, war der Arzt bereits entlassen; der Mangel einer sachgemäßen Ausübung des Fragerechts konnte wegen der Entlassung des sachverständigen Zeugen nicht mehr behoben werden (BGHR a.a.O. Unterrichtung 3). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil - trotz der Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelfälle - auf diesem Fehler beruht.

4

2.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Kammer zu beachten haben, daß - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - die Strafverfolgung des Angeklagten wegen des in der Zeit vom 12. Juli 1985 bis 31. August 1985 begangenen fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 78 Abs. 1, 3 Nr. 4 StGB wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung aus der in der Antragsschrift gegebenen Begründung unzulässig ist. Die Strafverfolgung nach § 176 Abs. 3 StGB für diesen Zeitraum bleibt davon unberührt.

5

3.

Ferner weist der Senat darauf hin, daß die erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ("fortan seine Tochter zur Erfüllung seiner sexuellen Bedürfnisse zu mißbrauchen und mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen" UA S. 32) nicht den Anforderungen entsprechen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes stellt (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR § 174 I Konkurrenzen 3, § 176 I Konkurrenzen 3-5). Auch hat der Tatrichter außer acht gelassen, daß ein Gesamtvorsatz dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Taten in ihrem Tathergang und Gewicht voneinander abweichen (BGHR § 176 I Mißbrauch 1).

6

4.

Zur strafschärfenden Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen verweist der Senat auf die in NStZ 1982, 463; BGHR § 46 I Generalprävention 2 und BtMG § 29 Strafzumessung 14 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Zschockelt
Kutzer
Blauth
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Zschockelt