Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 1 C 134.80
Erlaubnis zum Führen einer Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 134.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.05.1980 - AZ: I 4057/78
Rechtsgrundlage
- § 39 Abs. 2 WaffG
Fundstelle
- GewArch 1984, 245-246
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt das Detekteigewerbe. Er ist Inhaber eines Waffenscheins für eine Pistole und einen Revolver. Bei dem Landratsamt E. bat er um die Erlaubnis, diese Waffen auch bei öffentlichen Veranstaltungen führen zu dürfen. Zum Nachweis eines Bedürfnisses gab er folgende Vorkommnisse an:
- 1.
Ein von ihm zu überwachender Ehemann habe sich nach Verlassen der Arbeitsstelle zum Fußballtraining und anschließend zum Volksfest in S. begeben. Da solche Veranstaltungen nur nach besonderer Erlaubnis mit Schußwaffen besucht werden dürften, habe die Überwachung abgebrochen werden müssen;
- 2.
eine von ihm zu überwachende Ehefrau habe sich in einem Freibad mit einem Mann getroffen. Dies habe er durch Fotoaufnahmen nachweisen können. Während seines Aufenthalts in der Badeanstalt habe er aus den oben vorgetragenen Gründen seine Schußwaffe einer anderen Person überlassen müssen;
- 3.
einem von ihm zu überwachenden Geschäftsführer habe er auch während des Aufenthalts mit seiner Familie im Freibad folgen müssen. In solchen Fällen sei es ihm nicht zumutbar, eine öffentliche Veranstaltung ohne Schußwaffe zu besuchen und seine Waffe vorübergehend einer anderen Person zu überlassen:
- 4.
im Auftrag des "Mäzens" eines Fußballvereins habe er feststellen müssen, daß zum Nachteil dieses Vereins ein anderer Verein "geschmiert" worden sei. Er habe sich daher in mehreren Vereinsheimen umhören und Fußballspiele besuchen müssen. Nach seiner Anhörung als Zeuge vor dem Verbandsschiedsgericht sei er beschimpft und bedroht worden.
Das Landratsamt E. lehnte mit Verfügung vom 13. Juni 1977 den Antrag unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG - ab, da ein Bedürfnis nicht nachgewiesen sei. Es vertrat die Auffassung, daß der Kläger vor dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen seine Waffe einem Begleiter, der Waffen führen dürfe, übergeben könne. Selbst wenn ein Bedürfnis für das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen vorläge, sei die Versagung der Erlaubnis aus Ermessensgründen gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse daran, daß bei öffentlichen Veranstaltungen keine Schußwaffen getragen würden, das Interesse des Antragstellers überwiege.
Das Regierungspräsidium S. wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 20. Oktober 1977 mit folgender Begründung zurück: Die Gefahr, daß durch Schußwaffengebrauch bei einer Veranstaltung unbeteiligte Dritte geschädigt würden, sei so groß, daß das Führen einer Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen zum Zwecke der Verteidigung nicht zugelassen werden könne. Mit Rücksicht auf die Veranstaltungsteilnehmer sei es dem Antragsteller zumutbar, einen Auftrag, durch dessen Ausführung andere Personen gefährdet wären, nicht oder auf andere Weise auszuführen. Außerdem bestünden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch, daß das Führen einer Schußwaffe von anderen als Drohung verstanden werden könnte. Bei Massenveranstaltungen sei zu befürchten, daß im Gedränge eine Waffe abhanden komme oder einzelne Teilnehmer sich unfriedlich verhielten. Auch für Veranstaltungen mit Alkoholausschank oder solchen, bei denen es erfahrungsgemäß zu unbedachten Handlungen komme, dürfe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Ausnahme nach § 39 Abs. 2 WaffG erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme mit der Auflage, daß die Waffe nicht geladen sein dürfe, komme nicht in Betracht, weil dadurch zwar die Gefährdung Dritter ausgeschlossen werde, jedoch die gegen das Führen von Waffen sprechenden anderen Gesichtspunkte nicht ausgeräumt seien.
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt:
Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er wolle nicht bei allen von ihm besuchten öffentlichen Veranstaltungen eine Waffe führen, wolle aber jeweils selber entscheiden können, ob das Führen einer Waffe erforderlich erscheine. Die Berufung müsse schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil eine Erlaubnis nach § 39 Abs. 2 WaffG nur für den Einzelfall erteilt werden könne. Der Begriff des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift stelle auf die einzelne Veranstaltung ab. Die Erteilung einer "allgemeinen" Ausnahme für das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen jeder Art sei daher nicht möglich. Bei anderer Auslegung des § 39 Abs. 2 WaffG laufe die Vorschrift leer, weil bei öffentlichen Veranstaltungen jeder Art Sicherheitsbedenken kaum verneint werden könnten, wenn einzelne Teilnehmer Waffen mit sich führten. Die Auffassung, daß § 39 Abs. 2 WaffG eine generelle Ausnahmeerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen jeder Art nicht zulasse, entspreche dem Zweck des Verbots in Absatz 1 und werde auch durch Absatz 3 bestätigt, wonach eine Ausnahme nur für bestimmte, wiederkehrende Ereignisse zugelassen werden dürfe. Wenn der Kläger das Führen von Waffen bei einer öffentlichen Veranstaltung für erforderlich halte, könne er jeweils vorher die Zulassung einer Ausnahme beantragen. Dann müßte auch geprüft werden, ob die Annahme des Klägers richtig sei, er müsse, um "mit der Waffe verwurzelt" zu sein, diese "immer dabei" haben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Außer längeren Ausführungen zu den Begriffen der öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Waffengesetz und der Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 1 Abs. 1 Versammlungsgesetz macht er geltend, er sei bei seiner beruflichen Tätigkeit unvorhersehbar und unvermeidbar gezwungen, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und hierbei eine Schußwaffe bei sich zu führen. Er müsse - wie schon die Erteilung eines Waffenscheins zeige - bei Ausübung seines Berufs ständig bewaffnet sein. Ohne die erbetene Erlaubnis werde er in seiner Berufsausübung erheblich eingeschränkt. Wenn von ihm zu beobachtende Personen eine öffentliche Veranstaltung besuchten - was er nicht voraussehen könne -, müsse er entweder seine Waffe einer anderen Person überlassen oder die Beobachtung unterbrechen oder gar abbrechen. Durch die beantragte Ausnahmeerlaubnis solle "von vornherein sichergestellt werden", daß er sich bei öffentlichen Veranstaltungen erforderlichenfalls durch die Waffe schützen könne. Ein Bedürfnis für das Führen von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen könne daher nicht verneint werden. Daß § 39 Abs. 2 WaffG Ausnahmen nur für den Einzelfall zulasse, stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift bringe damit lediglich zum Ausdruck, daß Ausnahmen nur bestimmten Adressaten nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erteilt werden dürften.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 1980 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 1978, die Verfügung des Landratsamts Eßlingen vom 13. Juni 1977 und der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Oktober 1977 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, daß der vom Kläger vorgeschlagene Weg einer "generellen Genehmigung mit Erlaubnisvorbehalt für den Einzelfall" mit § 39 WaffG nicht vereinbar sei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.
Der Kläger bedarf zum Führen von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen der Erlaubnis nach § 39 Abs. 2 WaffG. Die Erlaubnis zum Führen von Schußwaffen, die der Kläger durch den ihm erteilten Waffenschein nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 4, 35 Abs. 1 WaffG erhalten hat ist außer durch das Verbot des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), durch § 39 Abs. 1 WaffG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen. Nach § 39 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde von diesem Verbot für den Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Bescheid, durch den ihm das Führen von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen aller Art schlechthin - ohne Begrenzung auf bestimmte einzelne Veranstaltungen oder eine abgegrenzte Menge von Veranstaltungen - erlaubt wird. Der Antrag muß nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen scheitern, weil nach § 39 Abs. 2 WaffG eine Ausnahme nur für einzelne Veranstaltungen zugelassen und nicht allgemein erteilt werden kann. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, diese Frage abschließend zu entscheiden.
Auch wenn, wie der Kläger geltend macht, § 39 Abs. 2 WaffG mit der Wendung "für den Einzelfall" nicht eine inhaltliche Begrenzung der zulässigen Ausnahmen auf einzelne bestimmte Veranstaltungen oder eine abgegrenzte Menge von Veranstaltungen meinen, sondern lediglich darauf hinweisen sollte, daß die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers getroffen werden müsse, fehlt es vorliegend an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten allgemeinen Ausnahme. Diese wären auch bei Richtigkeit der von dem Kläger vertretenen Auslegung des Merkmals "für den Einzelfall" nur erfüllt, wenn der Kläger ein Bedürfnis zum Führen von Waffen bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nachgewiesen hätte und hierbei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstünden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG).
Insofern ist schon zweifelhaft, ob der Kläger ein Bedürfnis nachgewiesen hat, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 2 WaffG eine Schußwaffe zu führen. Der Kläger macht hierzu geltend, daß er ohne die begehrte Ausnahme an der Observation von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen ebenso gehindert sei wie an der bei öffentlichen Veranstaltungen etwa nötigen Verteidigung seiner Person. Dieses Vorbringen legt die Annahme nahe, der Kläger wende sich damit letztlich gegen das Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG, ohne jedoch ein Bedürfnis für die Führung von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen offenzulegen. Das Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG gilt gerade auch für Personen, denen aus beruflichen Gründen - insbesondere wegen einer berufsspezifischen Gefährdung ihrer Person - die Erlaubnis zum Führen von Schußwaffen durch Erteilung eines Waffenscheins erteilt worden ist. Dementsprechend kann nicht schon der Hinweis auf die vom Gesetz für den Regelfall gewollte Einschränkung der durch den Waffenschein gewährten Befugnis zum Führen von Schußwaffen die Annahme eines Bedürfnisses im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 2 WaffG begründen, sondern nur die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, daß der Betroffene ohne die von ihm begehrte Ausnahme deswegen in für ihn unzumutbarer Weise an der Führung der Waffe gehindert wird, weil das Verbot gerade oder jedenfalls auch Fälle ergreift, für die ihm die Befugnis zum Führen von Waffen erteilt worden ist und die zu vermeiden nicht im Belieben des Betroffenen steht. Solche Umstände können allerdings möglicherweise darin liegen, daß der Kläger - wie er geltend macht - bei Ausübung seines Berufs unvorhersehbar und unvermeidbar zur Mitführung von Schußwaffen bei der aus beruflichen Gründen nötigen Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gezwungen wäre und sich hierbei überdies gegebenenfalls durch Schußwaffengebrauch verteidigen müßte.
Ob sich aus diesen Umständen ein Bedürfnis im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ergibt, kann jedoch offenbleiben, weil es in jedem Falle an den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fehlt. Nach dieser Vorschrift kann auch bei einem nachgewiesenen Bedürfnis eine Ausnahme von dem Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG nur zugelassen werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen, also ausgeschlossen sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Art und Anzahl der Veranstaltungen, bei denen der Kläger aufgrund der von ihm angestrebten Ausnahme seine Waffen führen dürfte, lassen sich ebensowenig voraussehen wie die näheren Umstände, unter denen der Kläger an derartigen Veranstaltungen teilnehmen würde, und die Lagen und Situationen, in die er hierbei geraten könnte. Unter diesen Umständen läßt sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - die für die Zulässigkeit einer Ausnahme erforderliche Feststellung, daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen, auch dann nicht treffen, wenn man davon ausgeht, daß der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Gefahrenlage kann auch durch Auflagen nach § 39 Abs. 4 WaffG nicht ausgeschlossen werden, weil - bei einem unterstellten Bedürfnis aus den von dem Kläger hierfür vorgetragenen Gründen - das Mitführen von Munition und der Gebrauch der Waffe durch Auflagen nicht untersagt werden könnten, ohne der erteilten Ausnahme ihren Sinn zu nehmen.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, er werde durch die Versagung der erbetenen Ausnahme in seinem Grundrecht auf freie Ausübung seines Berufs verletzt. Der Kläger räumt selbst ein, daß nicht bei allen von ihm besuchten Veranstaltungen das Mitführen einer Waffe nötig ist. Im übrigen könnte er die begehrte Ausnahme, deren Erteilung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 WaffG im Ermessen des Beklagten steht, allenfalls beanspruchen, wenn sichergestellt wäre, daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen. Der Kläger kann dagegen nicht beanspruchen, seinen Beruf auch unter Herbeiführung von Gefahren für Dritte ausüben zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach