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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1968, Az.: II ZR 26/66

Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber allen Kommanditisten durch einen Komplementär; Vereinbarung eines Kündigungsrechts im Gesellschaftsvertrag; Abweichende Regelung über die Ausschließung eines Mitgesellschafters; Sittenwidrigkeit der Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1968
Aktenzeichen
II ZR 26/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.12.1965
LG Mönchengladbach

Fundstellen

  • DB 1968, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 565 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Irmgard U. geb. W., D., S. Str. ...

Prozessgegner

Kaufmann Hellmut W., D., M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der persönlich haftende Gesellachafter die Kommanditisten auch ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft ausschließen kann.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Firma W. Söhne in D. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte, seine Schwester, noch Kommanditistin der Gesellschaft ist.

2

Das Gesellschaftsunternehmen, das der Großvater der Parteien gegründet hatte, hatten seit 1893 ihr Vater Paul W. und dessen Bruder Albert in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben. Albert W. starb am 14. Dezember 1931. Er ist von den Parteien und ihren Geschwistern beerbt worden. Diese schlossen daraufhin mit ihrem Vater Paul W. am 3. April 1933 einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie vom Weiterbestand der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft mit dem Vater als persönlich haftenden Gesellschafter und den Kindern als Kommanditisten ausgingen; das diesen von Albert W. zugefallene Kapital blieb der Gesellschaft teils als Kommanditeinlage, teils als unkündbares Darlehen überlassen. Der Vertrag wurde später in einzelnen Punkten abgeändert. In § 13 der Fassung vom 31. Dezember 1943 heißt es unter anderem:

"Der persönlich haftende Gesellschafter Paul W. und nach dessen Ausscheiden der oder die persönlich haftenden Gesellschafter, diese jedoch nur gemeinschaftlich, haben das Recht, den Austritt eines oder mehrerer bestimmter Kommanditisten und auch aller Kommanditisten zu fordern. Die Kündigungsfrist beträgt 18 Monate zum Schlüsse eines Geschäftsjahres. Diese Bestimmungen finden mit der Maßgabe statt, daß in dem Kündigungsschreiben neben der Kündigung der Gesellschaft ausgesprochen werden muß, daß sich die Kündigung nur auf den Austritt des oder der bestimmten Kommanditisten bezieht. In diesem Falle sind alle übrigen Komplementäre und Kommanditisten verpflichtet, die Gesellschaft mit dem oder den Kündigenden fortzusetzen."

3

In § 4 des Vertragen vom 3. April 1933 war vorgesehen, daß die Söhne Paul W.s mit dessen Zustimmung persönlich haftende Gesellschafter werden könnten. Das ist im Falle des Klägers im Jahre 1938 geschehen. Am 29. Oktober 1958 starb der Vater. Am 12. Juni 1962 erklärte der Kläger schriftlich:

"Gemäß § 13 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages ... steht mir als einzigem persönlich haftenden Gesellschafter das Recht zu, den Austritt aller Kommanditisten zu fordern. In Ausübung dieses Rechts kündige ich hiermit sämtlichen Kommanditisten das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.1963 auf."

4

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Kündigung sei nach dem Vertragsinhalt unzulässig, zumindest rechtsmißbräuchlich, und daher unwirksam. Der Kläger hält das für unrichtig. Er beantragt

festzustellen, daß die Beklagte mit dem 31. Dezember 1963 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

5

Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt,

verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiten wie Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe ein Kündigungsrecht gehabt und vertragsgerecht ausgeübt; dieses sei rechtswirksam vereinbart worden, verstoße nicht gegen die guten Sitten und sei von besonderen sachlichen Voraussetzungen nicht abhängig gewesen. Der Kläger habe davon auch nicht rechtsmißbräuchlich Gebrauch gemacht. Die Kündigung sei daher rechtmäßig gewesen und die Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden.

7

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

8

1.

Die Revision beanstandet zunächst ohne durchgreifende Gründe, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die vom Kläger ausgesprochene Kündigung dem Gesellschaftsvertrag entspreche, bejaht hat.

9

a)

Inhalt und Form der Kündigungserklärung sind auf § 13 Nr. 3 des Vertrages abgestimmt. Sie enthielt die dort verlangte Mitteilung, wen die Kündigung sonst noch betraf. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Mitteilung sei richtig und auch hinsichtlich der behaupteten Kündigung der (nach dem Tode des Vaters in die Gesellschaft eingetretenen) Mutter der Parteien nicht inkorrekt gewesen, braucht nicht eingegangen zu werden. Es gibt keinen durchgreifenden Grund für die Annahme, eine etwaige Verletzung jener Informationspflicht ziehe die Folge nach sich, daß eine im übrigen vertragsgerecht ausgesprochene Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses rechtsunwirksam sei.

10

b)

Ohne Erfolg greift die Revision auch erneut die von der Beklagten schon in den Vorinstanzen vertretene Ansicht auf, das Kündigungsrecht sei weggefallen, weil nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden sei. Dieser Einwand wird, wie das Berufungsgericht unter Verweisung auf die landgerichtlichen Entscheidungsgründe ohne Rechtsfehler dargelegt hat, vom klaren Wortlaut des § 13 Nr. 3 Satz 1 widerlegt. Dieser läßt eindeutig erkennen, daß die Gesellschafter bei Vertragsschluß die Möglichkeit, nach dem Tode Paul W.s werde unter Umständen nur ein persönlich haftender Gesellschafter übrigbleiben, gesehen haben und es für diesen Fall ebenfalls bei dem Kündigungsrecht belassen wollten.

11

c)

Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages ist das Recht des persönlich haftenden Gesellschafters zur Kündigung eines Kommanditverhältnisses weder an einen wichtigen Grund noch an andere sachliche Voraussetzungen geknüpft. Eine solche Beschränkung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen und der Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen. Das ist eine mögliche und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Vertragsauslegung. Ihr hat die Revision nichts entgegenzusetzen, was revisionsrechtlich erheblich wäre. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob nach den "Leitsätzen" des § 23 Abs. 2 des Vertrages eine vom Wortlaut abweichende Beurteilung geboten sei, hat das Berufungsgericht erörtert und mit eingehender Begründung verneint. Soweit die Revision dem entgegenhält, man müsse zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen, daß die Gesellschaft in der Hand aller beteiligten Familienmitglieder bis zum Vertragsende im Jahre 1970 fortzuführen sei, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung jener Vertragsbestimmungen an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne hiermit - was allein revisionsrechtlich von Bedeutung hätte sein können - einen Rechtsfehler darzutun.

12

Unrichtig ist auch ihre Ansicht, den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift müsse entnommen werden, daß er der Auffassung gewesen sei, die Kündigung sei nur zulässig, wenn es dafür eine in der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens begründete Notwendigkeit gebe. Hiervon könne der Kläger, so meint die Revision, nicht abrücken; das Berufungsgericht habe daher davon ausgehen müssen, beide Parteien legten den Vertrag in dieser Weise aus. Das ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Der Kläger hatte auf Seite 8 der Klageschrift den Standpunkt vertreten, die vertraglichen Bestimmungen seien (im Sinne des Wortlauts des § 13 Nr. 3) "völlig eindeutig". Seine weiteren Ausführungen, die auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eingehen, sind unverkennbar der Versuch, den von der Beklagten schon vor dem Prozeß vertretenen Standpunkt zu widerlegen, seine Berufung auf § 13 Nr. 3 sei eine unzulässige Rechtsausübung oder jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der "Kündigung zur Unzeit" unbeachtlich. Als Vortrag zur Vertragsauslegung können sie daher nicht verstanden werden. Davon abgesehen liefe die Ansicht der Revision darauf hinaus, eine sich aus dem Parteivortrag ergebende Auffassung über die Vertragsauslegung müsse als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO angesehen werben. Das ist nicht möglich (BGH WM 1966, 1036;  1967, 255),da Gegenstand eines prozessualen, Parteien und Gerichte bindenden Geständnisses nur Tatsachen sein können.

13

2.

Zu Unrecht stellt die Revision auch die vom Berufungsgericht bejahte Rechtswirksamkeit der Kündigungsklausel in Zweifel.

14

Allgemeine gesellschaftsrechtliche Bedenken können gegen sie nicht eingewandt werden. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Gesellschafter eine von den §§ 140, 142 HGB abweichende Regelung über die Ausschließung eines Mitgesellschafters vereinbaren können. Da diese Vorschriften nicht zwingend sind, haben die Gesellschafter grundsätzlich freie Hand, insoweit ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Ermessen auszugestalten (BGH LM Nr. 6 zu § 140 HGB; BGHZ 31, 295, 298 [BGH 17.12.1959 - II ZR 32/59]/99). Das gilt auch für die hier getroffene Regelung. Es kann daher nur die Frage sein, ob sich aus den allgemeinen Schranken, die jeder Vertragsfreiheit gesetzt sind - insbesondere aus den Gründen des § 138 BGB - Bedenken gegen das Ausschließungsrecht ergeben.

15

Das ist unter den Umständen des vorliegenden Falles ebenfalls zu verneinen. Allerdings kommen weitere für die Kommanditisten nachteilige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages hinzu, mit denen die Kündigungsklausel im Zusammenhang gesehen werden muß. Die Kommanditisten waren schon im Vertrag von 1933 und auch nach der jetzt geltenden Vertragsfassung von 1943 für die gesamte verhältnismäßig lange Vertragszeit (zumindest bis 1956, dann bis 1970) mit ihren Darlehensguthaben und Kommanditeinlagen fest an die Gesellschaft gebunden, ohne von sich aus kündigen oder - außer Zinsen und Gewinnanteilen - etwas entnehmen zu dürfen. Umgekehrt konnten die persönlich haftenden Gesellschafter die Darlehen ohne Zustimmung der Kommanditisten jederzeit in beliebigen Beträgen zurückzahlen. Darlehen und Kommanditeinlagen waren ferner vom Jahre 1957 ab nach und nach aufzulösen, wobei die Auszahlung und deren Hohe ausschließlich von den jeweiligen Unternehmensgewinnen ohne Rücksicht auf die Interessen der Kommanditisten abhängig gemacht worden war. Bei Beendigung des Kommanditverhältnisses sollte den betroffenen Kommanditisten außer dem Darlehensguthaben nur der Nennwert der Kommanditeinlage und Gewinnanteile für weitere zwei Jahre zukommen; eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Goodwill des Unternehmens war im übrigen ausgeschlossen. Wenn unter diesen Umständen hinzukommt, daß der oder die persönlich haftenden Gesellschafter jederzeit berechtigt sein sollten, jeden beliebigen und auch alle Kommanditisten zugleich ohne Nachweis eines wichtigen oder eines sonstigen sachbedingten Grundes einseitig auszuschließen, so war damit insgesamt die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Kommanditisten ungewöhnlich eingeengt und einseitig von den Entschließungen des persönlich haftenden Gesellschafters abhängig gemacht worden.

16

Dieser ungünstigen Gestaltung der Kommanditistenrechte und der damit verbundenen einseitigen Bevorzugung der persönlich haftenden Gesellschafter kann jedoch unter den besonderen Verhältnissen, unter denen es zum Gesellschaftsvertrag von 1933 und den späteren Vertragsfassungen gekommen ist, die Rechtswirksamkeit nicht abgesprochen werden. Die Beklagte leitet ihre Beteiligung an der Gesellschaft zu einem geringen Teile aus einer ihr im Jahre 1928 geschenkten stillen Teilhaberschaft und im wesentlichen aus dem nachgelassenen Kapitalanteil ihres verstorbenen Onkels Albert W. her. Albert W. und sein Bruder Paul hatten mit den Parteien und deren Geschwistern in einem Vertrag von 1928 die zukünftige Gestaltung der damaligen offenen Handelsgesellschaft für den Fall des Todes von Albert Weyermann dahin grundsätzlich geregelt, daß dessen im Geschäft bilanzmäßig ausgewiesenes Kapital den Kindern als verzinsliche, in der Firma verbleibende und von ihnen nicht kündbare Darlehen zufallen sollte. Paul W. sollte einen oder mehrere seiner Söhne als persönlich haftende Gesellschafter in die Firma aufnehmen können. Die persönlich haftenden Gesellschafter sollten berechtigt sein, den anderen Geschwistern ihre Guthaben auch ohne deren Zustimmung unter Einräumung gewisser zusätzlicher Gewinnanteile zurückzuzahlen. Von dieser Regelung sind Paul W. und seine Kinder zwar nach dem Tode Albert W.s abgewichen, indem sie an die Stelle der teils stillen, teils darlehnsweisen Beteiligung der Kinder am Unternehmen deren kommanditistische Beteiligung gesetzt und damit die regelmäßige Verzinsung ihrer Darlehnsguthaben gegen Chance und Risiko einer Gewinnbeteiligung eingetauscht haben. Im Grundsatz haben sie aber mit der Vertragsgestaltung nur in etwas abgewandelter Form den im Vertrag von 1928 erklärten Willen Albert W.s vollzogen, daß sein Vermögen dem Unternehmen zur Verfügung stehen solle, wenn und solange die persönlich haftenden Gesellschafter das für zweckmäßig hielten, und daß das Interesse der übrigen Kinder Paul W.s, über die ihnen zufallenden Anteile über deren Verzinsung hinaus zu verfügen, dahinter völlig zurückzutreten habe. Wer sich Vermögen oder Teile davon verschenkt oder vererbt, kann seine Zuwendungen grundsätzlich nach seinem Ermessen an Auflagen und Einschränkungen knüpfen, die der Begünstigte hinnehmen muß, wenn er die Schenkung oder die Erbschaft annimmt; er erhält nur einen von vornherein begrenzten Vermögensvorteil. Infolgedessen kann auch gegen eine Regelung der hier vorliegenden Art aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden, mit der die Beteiligten dem erklärten Willen des Erblassers eine gesellschaftsvertragliche Form gegeben haben, die im Grundsatz der von ihm gewollten Verwendung seines hinterlassenen Vermögens entsprach und seine Erben rechtlich und wirtschaftlich ähnlich stellte, wie er es sich vorgestellt hatte. Die Rechtslage ist insoweit nicht viel anders als in zwei Fällen, in denen der Senat einseitige bedingungslose Rechte zur Ausschließung von Mitgesellschaftern unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB als rechtlich unbedenklich angesehen hatte: In dem einen Fall, in dem der Ausschließungsberechtigte seinen Mitgesellschaftern die gesellschaftliche Beteiligung unentgeltlich unter dieser Voraussetzung eingeräumt hatte (BGHZ 34, 80, 83) [BGH 16.12.1960 - II ZR 162/59], und in dem anderen, in dem in einem Gesellschaftsvertrag der Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf seine Erben mit der Maßgabe vereinbart war, daß diesen von den übrigen Mitgesellschaftern ohne besonderen Grund gekündigt werden konnte (BGH WM 1962, 462).

17

3.

Die Revision beanstandet schließlich zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Ansicht der Beklagten verworfen hat, der Kläger habe zumindest rechtsmißbräuchlich und infolgedessen unwirksam von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Grenzen der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt zur Nichtigkeit der Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses führen kann (vgl. dazu BGH LM Nr. 2 zu § 132 HGB). Auch wenn das im Einzelfall zu bejahen wäre, so genügten doch die von der Beklagten vorgetragenen Umstände nicht, im vorliegenden Fall einen solchen Mißbrauch anzunehmen. Man kann diese im wesentlichen dahin zusammenfassen, es sei unbillig, daß die Beklagte über eine lange Reihe von schwierigen Jahren in der Gesellschaft zu bleiben gezwungen worden sei, nun aber ausscheiden müsse, nachdem sich die Unternehmensgewinne seit dem Jahre 1961 besonders günstig entwickelt hätten; der Kläger werde ihr und den anderen Kommanditisten gegenüber unverhältnismäßig bevorzugt, wenn ihm nunmehr das seit dem Jahre 1948 infolge von Investitionen und aus anderen Gründen im Wert ganz erheblich gestiegene Unternehmen und die in Zukunft zu erwartenden hohen Gewinne allein zufielen, während sie sich mit der verhältnismäßig geringen Abfindung zu begnügen habe.

18

Mit dem Hinweis auf diese Ausführungen verkennt die Revision, daß die Beklagte damit keine Ausnahmesituation dargetan hat, in der sie die Kündigung und die mit ihr verbundenen Nachteile nach Treu und Glauben, gemessen am Sinn und Zweck des Vertrages, nicht hätte hinzunehmen brauchen. Der Vertrag ist nach dem Willen des Onkels, nach dem sich ihre Vermögensposition bestimmt, bewußt und gewollt auf eine sehr schwache, der Darlehnsgläubigerin ähnliche Rechtstellung der Beklagten und der übrigen Kommanditisten angelegt, während der verbleibende persönlich haftende Gesellschafter im Interesse des Unternehmensbestandes eine in jeder Hinsicht bevorzugte Stellung und dabei auch das Recht erhalten hat, sich jederzeit nach seiner Entscheidung zum alleinigen Träger des Familienunternehmens zu machen. Mit einem Vergleich zwischen den Vorteilen, die dem Kläger mit der Kündigung zufallen, und den Nachteilen, die die Kommanditisten treffen, kann daher die Unzulässigkeit der Kündigung nicht begründet werden, weil dieses Mißverhältnis der - wie oben dargelegt - rechtlich zulässigen vertraglichen Konzeption entspricht. Ebenso kann die Kündigung zu einem Zeitpunkt nicht ohne weiteres unzulässig sein, in dem besonders günstige Gewinne zu erwarten sind, da die Herauslösung und Abfindung der Kommanditisten gerade dann ohne Gefahr für das Unternehmen am ehesten möglich ist und nach dem Vertragswerk das Unternehmensinteresse eindeutig den Vorrang vor den Interessen der Kommanditisten hat. Die Beklagte hätte daher, um die Rechtsmißbräuchlichkeit der Kündigung darzutun, aufzeigen müssen, daß sie damit über die für sie ungünstige vertragliche Gestaltung ihrer Rechtstellung hinaus treuwidrig noch weiter benachteiligt worden sei. Das ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Eine andere Frage ist es, ob sich die Beklagte mit der vertraglich vorgesehenen Abfindung zufrieden geben muß oder ob sie noch besondere Umstände geltend machen kann, die insoweit zu einer anderen Beurteilung nötigen. Darauf braucht aber im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht eingegangen zu werden, weil davon die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht abhängt.

19

Da sich auch sonst aus den Ausführungen der Revision keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses der Beklagten ergeben, hat das angefochtene Urteil, mit dem ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 31. Dezember 1963 festgestellt worden ist, Bestand. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel