Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1961, Az.: 5 AZR 110/60
Zusammenfassung von Arbeitnehmern; Betriebsgruppe; Ausführung gemeinschaftsbedingter Arbeiten; Fortbestehen von Einzelarbeitsverträgen; Unmittelbares Vertragsverhältnis; Zwingendes Recht; Vertragliche Abänderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.02.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 110/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 09.11.1959 - AZ: 6 Sa 437/59
Rechtsgrundlagen
- § 1 FeiertLohnzG
- § 611 BGB
Fundstellen
- DB 1961, 646 (Kurzinformation)
- DB 1961, 645-646 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Die durch den Arbeitgeber erfolgte Zusammenfassung von Arbeitnehmern in einer Betriebsgruppe zwecks Ausführung gemeinschaftsbedingter Arbeiten berührt regelmäßig nicht das Fortbestehen der zwischen ihnen und dem Arbeitgeber bei ihrem Eintritt abgeschlossenen Einzelarbeitsverträge. Auch als Mitglied einer auf diese Weise gebildeten Betriebsgruppe stehen diese Arbeitnehmer in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber.
Die gemeinsame Ausführung von Arbeiten kann aber auch in der Form erfolgen, daß mehrer Arbeitnehmer, bevor sie in Arbeit treten, sich zu einer Gruppe zusammenschließen und diese Gruppe als solche sich dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung anbietet. Auch in diesem Falle können die einzelnen Arbeitnehmer in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber treten, wenn die entweder die Rechtsform der Gesellschaft oder eines nicht rechtsfähigen Vereins aufweisende Eigengruppe den Arbeitsvertrag im Namen der einzelnen Gruppenmitglieder abschließt.
2. Die Vorschrift des FeiertLohnzG § 1 Abs. 1 stellt zwingendes Recht dar, das nach Voraussetzungen und Umfang nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vertraglich abgeändert werden kann.