Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1971, Az.: VI ZB 19/70
Anwalt zu Anwalt-Zustellung; Fotokopie; Identisch; ErkennbarkeitUdG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1971
- Aktenzeichen
- VI ZB 19/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.09.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird bei Zustellung eines Urteils von Anwalt zu Anwalt nur eine Fotokopie übergeben, so ist der Zustellungsvorgang nur wirksam, wenn die Kopie in allen Teilen mit der Urteilsausfertigung übereinstimmt. Hierzu gehört die Erkennbarkeit der Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilhilfssenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Zustellung des landgerichtlichen Urteils, die der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 6. Februar 1970 vorgenommen hatte, rechtswirksam, so daß die erst am 7. April 1970 eingegangene Berufung des Klägers verspätet war.
Dem Standpunkt des Oberlandesgerichts ist entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift beizutreten.
1.
Am 6. Februar 1970 hatte Rechtsanwalt Dr. S., der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - der angefochtene Beschluß spricht versehentlich vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt G., eine beglaubigte Abschrift der ihm erteilten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Dazu hatte sein Büro eine Fotokopie der ersten Seite dieser Urteilsausfertigung hergestellt, die außer dem Rubrum und der Bezeichnung des Gerichts sowie der Namen der Richter die Urteilsformel enthielt (§ 317 Abs. 2 ZPO). Auf die leere Rückseite dieser Fotokopie war, wie ohne weiteres zu erkennen war, mit Schreibmaschine geschrieben: "Es folgen Tatbestand und Entscheidungsgründe, gez. O.-T.-F.". Der Ausfertigungsvermerk, auf den es hier entscheidend ankommt, war wie folgt wiedergegeben:
| "Ausgefertigt | |
|---|---|
| L.S. | E. |
| Justizamtsinspektor | |
| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle". |
Darunter folgte der Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers befindet sich auf der Ausfertigung des (vollständigen) Urteils, von der jene Fotokopie gefertigt worden war und die Rechtsanwalt Dr. S. dem gegnerischen Rechtsanwalt zusammen mit der beglaubigten Fotokopie hatte zugehen lassen. Auf ihr füllte Rechtsanwalt G. den von Rechtsanwalt Dr. S. vorbereiteten Stempel "Beglaubigte abgekürzte Fotokopie vorstehender Urkunde ist mir heute durch RA Dr. S. in ... von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden" mit seiner Unterschrift und dem Datum vom 6. Februar 1970 aus und leitete sie an Rechtsanwalt Dr. S. zurück.
2.
Der Beschwerdeführer will die Zustellung der Fotokopie deshalb nicht als wirksam anerkennen, weil der hierauf wiedergegebene Ausfertigungsvermerk nicht zweifelfrei erkennen lasse, ob die Ausfertigung des Urteils, von dem die Fotokopie stammte, von dem Justizamtsinspektor unterschrieben war. Bei den richterlichen Unterschriften heiße es "gez. O." usw., während bei der Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks nur der Name des Urkundsbeamten angegeben sei, ohne den Zusatz "gez.". Dadurch entstehe der Zweifel, ob der auf der Original-Urteilsausfertigung stehende Ausfertigungsvermerk schon von dem Justizamtsinspektor unterzeichnet gewesen sei oder ob es sich bei dem Vermerk auf der zugestellten Fotokopie nur um die Wiedergabe des zur demnächstigen Unterschrift vorbereiteten Ausfertigungsvermerks gehandelt habe, in welchem die Geschäftsstelle des Landgerichts lediglich deshalb den Namen des Urkundsbeamten mit Schreibmaschine hineingesetzt habe, damit die demnächst darüber zu setzende Unterschrift entziffert werden könne.
Mit Recht ist das Oberlandesgericht dem nicht gefolgt.
a)
Wird nur eine Abschrift (eine Fotokopie) einer Urteilsausfertigung bei der Zustellung übergeben, wie dies § 170 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlaubt, so ist die Zustellung nur wirksam, wenn die Abschrift in allen wesentlichen Teilen mit der Urteilsausfertigung übereinstimmt.
In dieser Beziehung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Beschluß vom 15. April 1970 - VIII ZB 1/70 - VersR 1970, 623). Zu den wesentlichen Teilen gehört bei der Zustellung einer Urteilsausfertigung auch der in § 317 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Ausfertigungsvermerk, vor allem also dessen Unterzeichnung. Der Zustellungsempfänger muß aus der ihm übergebenen Abschrift ohne weiteres erkennen können, daß die Ausfertigung, von der die Abschrift hergestellt ist, auch wirklich vom Urkundsbeamten unterschrieben war. Daher brauchte sich Rechtsanwalt G., wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht entgegenhalten zu lassen, er habe seine etwaigen Zweifel sofort dadurch beheben können, daß er die ihm zugleich - zwecks Bestätigung der Zustellung - zugegangene Ausfertigung einsah und dabei mühelos feststellen konnte, daß diese über den maschinenschriftlich vorbereiteten Worten "(E.) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" in der Tat den handschriftlich vollzogenen Namenszug dieses Beamten trug (BGHZ 24, 116, 118 [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56]; BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - LM § 317 ZPO Nr. 8 = MDR 1964, 914).
Der Bundesgerichtshof hat nun zwar in dem soeben erwähnten Urteil vom 10. Juni 1964 erklärt, die Wiedergabe eines Ausfertigungsvermerks sei dann in einem wesentlichen, daher die Zustellung unwirksam machenden Punkt unvollständig, wenn die Unterschrift des Urkundsbeamten in der Weise wiedergegeben worden sei, daß dessen Name lediglich in Klammern eingesetzt werde. Es sei nämlich weitgehend üblich geworden, den oft nicht deutlich lesbaren Namen, mit dem jemand (hier der Urkundsbeamte) ein Schriftstück (hier den Ausfertigungsvermerk) unterzeichnet habe, unter der Unterschrift zu wiederholen, sei es in Klammern in Maschinenschrift oder mittels eines Stempels. Daher sei, wenn die zugestellte Abschrift nur diesen in Klammern zugesetzten Namen enthalte, nicht zu ersehen, ob der Urkundsbeamte dieses Namens nun auch tatsächlich seine Unterschrift geleistet hatte. Üblicherweise werde nämlich die Unterschrift erst geleistet, nachdem der zu unterschreibende Text oder Vermerk bereits vollständig, unter Benutzung der Schreibmaschine oder von Stempeln, hergestellt und vorbereitet sei.
b)
Der vorliegende Fall liegt indes in einem entscheidenden Punkt anders. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß Rechtsanwalt G. angesichts des ihm abschriftlich mitgeteilten Ausfertigungsvermerks keine berechtigten Zweifel daran hegen konnte, daß die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten unterschrieben gewesen war. Nur dann, wenn hier der Name lediglich in Klammern gesetzt gewesen wäre, hätte der Zweifel aufkommen können, ob es sich dabei etwa bloß um den abschriftlich wiedergegebenen, vor der Unterschrift hergestellten Ausfertigungsvermerk handelte, der noch durch Vollziehung der Unterschrift ausgefüllt und dadurch erst rechtswirksam gemacht werden sollte. Hier stand indes der Name des Urkundsbeamten nicht in einer Klammer. Das machte erkennbar, daß seine Unterschrift auf der Ausfertigung stand. Um dies klar zu machen, bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht des Zusatzes "gez." vor dem Namen. Das mag dann erforderlich sein, wenn anstelle des (oft unleserlichen) Namens geschrieben wird: "gez. Unterschrift" (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - I a ZR 112/63 - LM § 198 Nr. 13 ZPO). Es kann auch nicht anerkannt werden, daß Rechtsanwalt G. hier deshalb Zweifel - und zwar, worauf es allein ankommt, für einen mit gerichtlichen Dingen Vertrauten berechtigte Zweifel - haben konnte, weil die Unterschriften der Richter mit "gez. O." usw. wiederholt worden waren. Die richterlichen Unterschriften waren, wie nicht anders zu erwarten, in der Ausfertigung, von welcher die Abschrift stammte, nur mit "gez." wiedergegeben. Es war daher richtig, aber keineswegs unumgänglich, wenn sie in der beglaubigten Abschrift in genau derselben Weise wiedergegeben wurden. Dies war bei der Unterschrift des Urkundsbeamten anders: sie stand handschriftlich vollzogen auf der Ausfertigung. Es mag sein, daß sie ebenfalls mit "gez. E." wiedergegeben werden konnte; sie mußte dies aber nicht. Ihre Wiedergabe mit "E." allein machte ebenso gut klar, daß dies der vollzogene Namenszug des Beamten war und nicht ein schon vor der Unterschrift geschriebener oder gestempelter Name.
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen