§ 42e ThürAbgG - Hinweise auf Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.