Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1995, Az.: BVerwG 5 C 15/94
Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Umgangsrecht; Erhöhung; Erforderliches Maß an Umgang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 15/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 21.11.1986 - 5 VG 3383/86
- OVG Hamburg - 28.04.1989 - AZ: Bf IV 8/89
- BVerwG - 18.02.1993 - AZ: BVerwG 5 C 30/89
- BVerfG 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 21 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG
- Art. 6 Abs. 2 GG
Fundstellen
- FamRZ 1996, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1996, 74 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1996, 1838-1840 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 794 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Sofern sich die geschiedenen Elternteile über den Umfang des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils einigen, bedeutete es eine Außerachtlassung des Art. 6 II 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß an Umgang im Regelfall ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen, sind vielmehr alle das Eltern-KindVerhältnis bestimmenden Umstände zu würdigen.
2. Die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 I BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 I 2 BSHG rechtfertigen kann.